Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 03.01.2002 – 21 S 609/00
ECLI:DE:LGD:2002:0103.21S609.00.00
Tenor
hat die 21, Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht X, der Richterin Y, sowe des Richters am Landgericht Z
für
Recht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. August 2000 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 27 C 6662/03 - wird zurückgewiesen
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidunqsqründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.846,19 DM nebst den im Tenor zugesprochenen Zinsen gemäß § 535 BGB. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt, um Wiederholungen vermeiden, einen Zahlungsanspruch des Klägers für begründet erachtet. Dies gilt insbesondere auch für den Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Nebenkostenabrechnungen vom 17. Juni 1998 für die Monate November und Dezember 1997 in Höhe von 442,51 DM urd vom 17. August 1999 für die Monate Januar bis einschließlich September 1998 in Höhe von 1.043,68 DM.