Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 22.03.2002 – 20 S 106/01
ECLI:DE:LGD:2002:0322.20S106.01.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2001 -48 C 397/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,52 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60%.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs, für das bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung bestand. Mit dem Fahrzeug erlitt der Sohn des Klägers einen selbstverschuldeten Unfall. Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Versicherungsleistung. Der Beklagte zahlte an den Kläger auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes von 21.250,00 DM sowie unter Berücksichtigung des unstreitigen Restwertes (6.000,00 DM) und der Selbstbeteiligung (650,00 DM) einen Betrag in Höhe von 14.600,00 DM. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden weitere 7.130,00 DM zu. In