Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 20.12.2002 – 22 S 531/01

ECLI:DE:LGD:2002:1220.22S531.01.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, die Richterin am Landgericht x und die Richterin am Landgericht x

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.08.2001 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 37 C 6838/01 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Über das Teilanerkenntnisurteil vom 16. Juli 2001 hinaus wird die Beklagte verurteilt, weitere 28,78 EUR (DM 56,28) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % auferlegt.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a. F.).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat in der Sache nur geringfügig Erfolg. Die Klage ist lediglich im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung des Anerkenntnisurteils der ersten Instanz begründet.

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Der Klägerin steht insgesamt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung des Reisepreises in Höhe von DM 300,16 aus § 651 d Abs. 1 BGB zu.

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Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Ansprüche der Mitreisenden x (andere Familiennamen) geltend zu machen. Denn die Beklagte hat die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Reiseansprüche für vier Personen anerkannt.

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Die Reise war nur insoweit mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet, als ihr und ihren Mitreisenden an drei Tagen (26. bis 28.12. einschließlich) kein Hallenbad zur Verfügung gestellt worden war Diesen Mangel hat die Beklagte erstinstanzlich anerkannt.

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Das Fehlen der genannten Einrichtung rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 10 %. Dies ist angemessen, aber auch erforderlich, um die Mängel abzugelten. Die insoweit für das fehlende Hallenbad anerkannten 5 % reichen nicht aus, so dass sich noch ein Betrag in Höhe von DM 56,28 ergibt. Die Berechnung der Beklagten hierzu ist nicht zu beanstanden. Der Reisepreis betrug unstreitig DM 3.752,00 plus DM 240,00 Silvestergalazuschlag, der allerdings bei der Berechnung der Minderung für das Hallenbad nicht berücksichtigt werden kann. Daraus ergibt sich ein Tagespreis in Höhe von DM 375,20 und für drei Tage ein Reisepreis in Höhe von DM 1125,60. Hiervon 10 % sind DM 112,56. Die Beklagte hat insoweit DM 56,28 anerkannt, was im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts bereits berücksichtigt worden ist, so dass sich noch ein Betrag in Höhe von DM 56,28 ergibt. Eine Minderung für 4 Tage entsprechend dem Vortrag der Klägerin kommt dagegen nicht in Betracht. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin am 25.12.2000 erst am späten Abend im Hotel eingetroffen war. Bei dieser Sachlage kann eine Beeinträchtigung durch das fehlende Hallenbad an diesem Tag nicht festgestellt werden.

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Bezüglich der weiteren erstinstanzlich geltend gemachten Minderung wegen des fehlenden Fitnessraums fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung, so dass sich Ausführungen der Kammer dazu gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verbieten. Ein Fitnessraum war zwar laut der für den Winter geltenden Hotelbeschreibung der Beklagten geschuldet. Das Amtsgericht hat aber eine Minderung diesbezüglich verneint, weil im Hinblick auf die weiteren Sportangebote kein erheblicher Nachteil, der eine Entschädigung rechtfertigt, vorliegt. Dies greift die Klägerin mit Gründen nicht an, so dass die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden ist. Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist nicht ausreichend. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist nur dann genüge getan, wenn die Punkte, in denen das Urteil angegriffen werden soll mit einem Satz erwähnt sind und zudem eine Begründung dafür gegeben wird, warum das Urteil in diesem Punkt für unrichtig gehalten wird (vgl. BGH MDR 1990,1003). Dies ist hier nicht erfolgt.

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Für den sodann am 29.12.2000 erfolgten Umzug hat die Beklagte einen halben Tagespreis als Minderung (= DM 187,60) anerkannt. Dies ist angemessen und ausreichend, um die mit einen Umzug verbundenen Beeinträchtigungen abzugelten. Tatsachen, die zu einer weitergehenden Beeinträchtigung führen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt,

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Über den genannten Mangel hinaus liegen keine weiteren zur Minderung berechtigenden Beanstandungen vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Das Vorhandensein einer Diskothek sowie der Sportarten Aerobic, Wassergymnastik und Wassersport hatte die Beklagte nicht geschuldet, so dass ihr Fehlen keine Mängel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB darstellt. In der von der Beklagten verwendeten und für der Winterurlaub gültigen Hotelbeschreibung, die beide Parteien in Kopie zur Akte gereicht haben, werden diese Programmpunkte nicht aufgeführt. Dass Mitarbeiter des Reisebüros neben der für den Winter geltenden Hotelbeschreibung möglicherweise eine Fotokopie des Hotels aus dem Sommerkatalog der Beklagten vorgelegt hatten und auf dieser Grundlage die Reise gebucht worden war, führt nicht dazu, dass die Beklagte die dort aufgeführten Leistungen schuldete. Dieses Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit auf Beschreibung auch anbietet. Das freie Reisebüro, das die Buchung vornimmt, handelt erkennbar nicht mit der erforderlichen Vollmacht gemäß § 164 Abs. 1 BGB für den Reiseveranstalter, wenn es weitere Prospekte der Buchung zugrunde legt und darauf Bezug nimmt.

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Das Vorbringen der Klägerin zur Silvestergala rechtfertigt keine Minderung. Dass die Feier ausschließlich auf die türkische Bevölkerung und deren Bräuchen entsprochen habe, begründet entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts keinen Mangel. Des greift die Klägerin mit Gründen auch nicht an, so dass sich eine Überprüfung durch die Kammer verbietet (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Aber auch der Vortrag der Klägerin zum angebotenen Essen berechtigt keine Minderung des gezahlten Silvesterzuschlags. Der Vortrag der Klägerin ist zu pauschal. Der Umfang einer Beeinträchtigung ist nicht erkennbar. Es wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen das "reichhaltige" Silvesterbuffet nicht zur Verfügung gestanden haben soll. Eine lange Wartezeit ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin und ihre Mitreisenden erst gegen 19.30 Uhr essen konnten, stellt bei einer Eröffnung des Buffets um 19.00 keinen Mangel dar. Mit einer solchen Wartezeit musste die Klägerin bei einer solchen Festlichkeit rechnen. Eine halbe Stunde stellt auch keine über das entschädigungslos hinzunehmende Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung dar. Was die Klägerin unter "abgeräumtem" Buffet versteht, ist trotz Hinweis des Amtsgerichts immer noch nicht deutlich geworden. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Speisen angeboten worden waren und ob Speisen und in welcher Menge gefehlt haben sollen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Buffet nicht anders ausgestattet worden sei als zu anderen Urlaubstagen auch, kann eine Beeinträchtigung nicht festgestellt werden. Es wird nicht dargelegt, wird weder dargelegt, welche Speisen an den anderen Urlaubstagen im Rahmen der Buffetverpflegung angeboten worden waren, noch wird vorgetragen, welche konkreten Speisen es zu Silvester gegeben haben soll.

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Bezüglich des weiteren erstinstanzlich geltend gemachten Mangels (Fehlverhalten des Managers) fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung, so dass sich Ausführungen der Kammer dazu gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verbieten. Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist nicht ausreichend, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

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Ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für einen entgangenen Urlaubstag in Bezug auf die Mängelrügen vor Ort steht der Klägerin weder nach § 651 d Abs. 1 BGB noch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Die Mangelanzeige ist Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nach dem Reiserecht. Die damit verbundene Zeit stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar. Diese Zeit muss sich der Reisende schon nehmen, wenn er eine Minderung des gezahlten Reisepreises verlangen will. Dass die Zeit, die die Klägerin hierauf verwandte, über das zumutbare und hinzunehmende Ausmaß hinausging, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

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Die seitens des Amtsgerichts zugesprochenen Zinsen werden mit der Berufung mit Gründen nicht angegriffen, so dass sich eine Überprüfung durch die Kammer verbietet (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO),

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

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Streitwert für die erste Instanz: EUR 914,89 (= DM .1.789,38)