Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 31.10.2003 – 22 S 296/00
ECLI:DE:LGD:2003:1031.22S296.00.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x die Richterin am Landgericht x und die Richterin
x
für R e c h t erkannt :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 - 230 C 689/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, unbegründet. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere kann auch nach den dortigen Ausführungen des Klägers nicht von einem "Augenblickversagen" seinerseits ausgegangen werden.
Daß sein Verhalten objektiv grob fahrlässig war, stellt der Kläger nicht mehr in Abrede. Die indiziert zunächst einmal ein grob fahrlässiges Verhalten auch in subjektiver Hinsicht. Umstände, die diesen Vorwurf
entkräften, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr ist ihm auch nach seinem eigenen Vorbringen grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, gerade in Kreuzungsbereichen besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Denn die der Kreuzung innewohndende besondere Gefährlichkeit wird nur dann entschärft, wenn sich jeder Verkehrsteilnehmer an die für ihn geltende Regelung hält. Ob ein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist oder nicht, ist unerheblich. Die Gefährlichkeit einer Kreuzung liegt gerade darin, daß die anderen Verkehrsteilnehmer zum Teil erst sehr spät in Sichtweite kommen. Daß sein Unfallgegner möglicherweise noch nicht zu sehen war, als der Kläger in die Kreuzung einfuhr entlastet ihn daher nicht. Daß zu diesem Zeitpunkt kein für die von ihm benutzte Fahrspur geltendes grünes Ampellicht vorhanden war, ist unstreitig. Der Kläger kann sich auch nicht auf die für den Rechtsabbiegeverkehr geltende Ampel und das dortige Grünlicht berufen. Sollte er dies auf sich bezogen haben, wie er behauptet, so war das grob nachlässig. Wie schon das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, machte bereits der auf dieser Ampel angebrachte Pfeil nach rechts deutlich, daß dieses Zeichen nicht für den Geradeausverkehr galt. Darüber hinaus ist aus den vom Kläger mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Lichtbildern zu ersehen, daß die Ampel für den Rechtsabbiegeverkehr am rechten Rand der rechten, nur für den Rechtsabbiegeverkehr geltenden Fahrbahn angebracht ist. Zwischen der Geradeausspur, die der Kläger befuhr, und dieser Rechtsabbiegeampel befindet sich die Ampel für den Geradeausverkehr. Beide Ampeln hätten daher vom Kläger mit einem Blick erfaßt verden müssen. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger in Bezug genommene Linkskurve. Insofern hat nämlich die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß - bei Unterstellung der vom Kläger vorgetragenen Entfernung und Geschwindigkeit - dem Kläger über 5 Sekunden freie Sicht auf die Lichtzeichenanlage verblieben. Dies reichte aus, um aufgrund der oben dargestellten Konstellation der Lichtzeichen zu erkennen daß Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr mit getrennten Lichtzeichen geregelt waren. Wie der Kläger jedoch selber einräumt, hat er die Geradeausampel vollkommen ignoriert und seine Aufmerksamkeit vollständig auf die für ihn günstige, weil grün zeigende Rechtsabbiegeampel gerichtet. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nachvollziehbar und läßt sein Verhalten keineswegs in einem milden Licht erscheinen. Vielmehr ist an jeden Verkehrsteilnehmer die Anforderung zu stellen, daß er - auch wenn nicht vor ihm fahrender Verkehr "den Weg weist"- die mehrschichtigen Regelungen einer Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich erkennt und sich danach richtet. Insbesondere wenn der Kläger die streitgegenständliche Kreuzung nicht kannte, was anscheinend der Fall war, hatte er sich mit erhöhter Aufmerksamkeit der unbekannten Regelung zu widmen. Wenn er dies nicht für nötig hielt weil es sich um "eine der vielen harmlosen Kreuzungen in Siegburg" (so der Kläger auf S. 2 seines SS vom 27. 03.2000) handelte, so kann sein Verhalten auch subjektiv nur als grob nachlässig bzw. leichtfertig .gewertet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.431,- DM.