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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 18.12.2003 – 2a O 266/02

ECLI:DE:LGD:2003:1218.2A.O266.02.00

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Klage für zurückgenommen erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Der Kläger dieses Verfahrens hat seinen Wohnsitz auf den Bahamas. Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. August 2003 beantragte die Beklagte, dem Kläger die Leistung einer Sicherheit wegen ihrer Prozeßkosten aufzuerlegen. Antragsgemäß hat die Kammer mit Beschluß vom 19. November 2003 angeordnet, daß der Kläger wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR binnen 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses zu leisten hat. Der Beschluß ist dem Klägervertreter am 25. November 2003 zugestellt worden (Bl. 87 d.A.). Binnen der Zweiwochenfrist erfolgte jedoch keine Sicherheitsleistung durch den Kläger.

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In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2003 hat die Beklagte beantragt,

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die Klage für zurückgenommen zu erklären.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war wie beantragt für zurückgenommen zu erklären, § 113 ZPO.

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Der Kläger hat seinen Wohnsitz auf den Bahamas und damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Befreiung des Klägers von der Leistung der Prozeßkostensicherheit gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1,2 ZPO kam - wie die Kammer bereits mit Beschluß vom 19. November 2003 festgestellt hat - nicht in Betracht.

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Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluß vom 19. November 2003 auf Antrag der Beklagten vom 27. August 2003 eine Frist von 2 Wochen ab Zugang zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit gesetzt. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. November 2003 zugestellt worden. Fristablauf der Zweiwochenfrist war daher der 9. Dezember 2003, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 BGB. Eine Leistung der angeordneten Prozeßkostensicherheit durch den Kläger ist nicht erfolgt. Dem Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 war daher wie geschehen statt zu geben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Streitwert: 25.000,00 EUR