Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.01.2004 – 4a O 85/03

ECLI:DE:LGD:2004:0120.4A.O85.03.00

Tenor

I.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 83 % und der

Beklagten zu 17 % auferlegt.

Der Streitwert der Klage vom 5.12.2002 wird bis zum 27.8.2003 wie

folgt festgesetzt:

Antrag zu 1: 70.000,- Euro,

Antrag zu 2: 10.000,-- Euro.

Der Streitwert der Widerklage vom 24.2.2003 wird bis zum 12.12.2003

wie folgt festgesetzt:

Anträge zu 1 und 2: 70.000,- Euro,

Antrag zu 3: 10.000,- Euro,

Antrag zu 4. 5.000,- Euro,

Antrag zu 5. 15.000,- Euro.

Danach gilt jeweils das Kosteninteresse.

Gründe

2

I.

3

Soweit die Klage und - teilweise - die Widerklage zurückgenommen worden ist, sind jeweils die Kosten von dem Kläger bzw. der Beklagten als Widerklägerin zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.