Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.01.2004 – 4a O 85/03
ECLI:DE:LGD:2004:0120.4A.O85.03.00
Tenor
I.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 83 % und der
Beklagten zu 17 % auferlegt.
Der Streitwert der Klage vom 5.12.2002 wird bis zum 27.8.2003 wie
folgt festgesetzt:
Antrag zu 1: 70.000,- Euro,
Antrag zu 2: 10.000,-- Euro.
Der Streitwert der Widerklage vom 24.2.2003 wird bis zum 12.12.2003
wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1 und 2: 70.000,- Euro,
Antrag zu 3: 10.000,- Euro,
Antrag zu 4. 5.000,- Euro,
Antrag zu 5. 15.000,- Euro.
Danach gilt jeweils das Kosteninteresse.
Gründe
2
I.
3
Soweit die Klage und - teilweise - die Widerklage zurückgenommen worden ist, sind jeweils die Kosten von dem Kläger bzw. der Beklagten als Widerklägerin zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.