Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 08.07.2004 – 4a O 271/03
ECLI:DE:LGD:2004:0708.4A.O271.03.00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung des beim deutschen Patent- und Markenamt am 29.6.2001 angemeldeten und am 20.9.2001 eingetragenen Gebrauchsmusters X auf die Klägerin und der Umschreibung in der Gebrauchsmusterrolle zuzustimmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr aus der Offenbarung der Informationen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den X der X durch die Anmeldung des unter I. genannten Gebrauchsmusters am 29.6.2001 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll¬oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse bewirkt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Übertragung eines Gebrauchsmusters sowie auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung durch die Bekanntmachung des Gebrauchsmusters in Anspruch.
Die Klägerin ist ein international bedeutender Lieferant von voll integrierten Kraftstofftanks und Versorgungssystemen für Pkw und Lkw. Die Beklagte, die bis zum 26.9.1997 unter der Firma "X" im Handelsregister eingetragen war, hat als eingetragenen Unternehmensgegenstand unter anderem die Entwicklung, Herstellung von Kraftfahrzeugteilen aller Art sowie deren Vertrieb in Europa. Die Errichtung einer Zweigniederlassung unter der Firma "X" in Grevenbroich sowie die Erteilung einer Einzelprokura für Herrn X, Grevenbroich, beschränkt auf die Zweigniederlassung "X" wurden am 12.1.1998 im Handelsregister eingetragen.
Am 13.12.2000 erstellte die Klägerin eine Spezifikation über eine von ihr bislang entworfene Mechanik für den Verschluss der Betriebsentlüftung während der Betankung eines PKW. Diese bezog sich konkret auf den Einsatz der Verschlussmechanik für die Baureihe 203/209 (alle Modelle der X) der X, die weltweit sowohl für die Betankung mit Diesel als auch Super oder Normal-Benzin geeignet ist.
Auszugsweise heißt es in der Spezifikation:
Ausführung
Längenausgleich, um ein Blockieren zu vermeiden.
Die Zwangsöffnung der Betriebsentlüfung nach Herausziehen der Zapfpistole
ist notwendig.