Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 30.03.2005 – 10 O 495/02
ECLI:DE:LGD:2005:0330.10O495.02.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317.094,08 US-Dollar nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt.
Tatbestand (Paragraph 313 b Absatz 3 Zivilprozessordnung):
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Vergütung aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.
Unter den Daten 09.06./29.08.2000 schloss die Beklagte mit der Firma X einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag. Hinsichtlich der Honorierung der Tätigkeit des Vermögensverwalters haben die Vertragsparteien in Ziffer 4 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 Prozent des Wertzuwachses des Depots abzüglich der Bankgebühren sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart.
Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11. Dezember 2001. Bis zur Kündigung hat die Vermögensverwalterin entsprechend einer Übereinkunft mit der Beklagten keine Honorarrechnungen gestellt.
Während ihrer Vermögensverwaltertätigkeit erwirtschaftete die Firma X in Bezug auf das Depot der Beklagten einen Wertzuwachs von 1.093.427,86 US-Dollar.
Mit Rechnung vom 11. Dezember 2001 stellte die Vermögensverwalterin der Beklagten ein Gesamthonorar von 317.094,08 US-Dollar in Rechnung. Sie forderte die Beklagte in der Folgezeit mehrfach auf, Zahlung zu leisten,