Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 16.06.2005 – 31 O 143/02
ECLI:DE:LGD:2005:0616.31O143.02.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma ff in aa gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin vom 20.12.2001 an die Firma bb in mm.
Die Klägerin trägt vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung teilweise beschädigt und teilweise gar nicht ausgeliefert worden. Hierdurch sei unter Berücksichtigung einer unstreitig erfolgten Zahlung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 8422,45 € entstanden.
Nachdem die Klägerin die Kalge in Höhe eines Betrages von 639,56 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8422,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe des bei der Empfängerin angelieferten Paketinhalts zu verurteilen.
Sie bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und eines Teilverlusts und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.
Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 2.10.2003 und 2.1.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde nicht begründet. Die Beklagte hat nicht gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie einerseits gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist und, soweit die Klägerin den Verlust der Sendung behauptet, der Inhalt der der Beklagten zum Transport übergebenen Sendung nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Klägerin verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war. Die Einwendungen der Klägerin gegenüber seinem Gutachten vom 2.12.2004 hat der Sachverständige kk in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.3.2005 entgegen der Ansicht der Klägerin überzeugend widerlegt. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Gewicht der Sendung eine Verpackung in Holzkisten oder zumindest 3-welliger Umkartonage erforderlich war. Angesichts der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen kk bedurfte es nicht der beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens.
Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB). Daher bestehen keine Ansprüche hinsichtlich der 28 Naben, die die Empfängerin erreichten.
Hinsichtlich der übrigen 73 Naben bestehen ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin. Entgegen der Behauptung der insoweit beweispflichtigen Klägerin steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung diese Naben auch enthielt. Der Zeuge t konnte bereits deshalb keine verwertbaren Angaben machen, weil er die Sendung nicht selbst verpackt hat. Die Zeugen b und e konnten mangels Erinnerung den Sendungsinhalt weder in ihrer schriftlichen Aussage, noch im Rahmen ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bestätigen. Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin betreffend den Sendungsinhalt kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zum vorgelegten Lieferschein korrespondierende Rechnung vorlegen konnte.