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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 16.06.2005 – 31 O 22/04

ECLI:DE:LGD:2005:0616.31O22.04.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma ss gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin vom 25.9.2003 an die Firma dd in hh.

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Die Klägerin trägt vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung beschädigt ausgeliefert worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 11429,71 € entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11429,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.10.2003 zu zahlen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 6.5.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, auch bezüglich des Hilfsantrags, nicht begründet. Die Beklagte hat nicht gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Klägerin verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer in seinem Gutachten vom 4.2.2005 nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war.

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Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB). Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Alleine aus dem Umstand, dass der Zeuge v die Position eines Bügels als auf der Schaumstoffeinfassung liegend beschrieb , ergibt sich jedenfalls noch nicht zwingend, dass der Schaden an der Sendung nicht bereits aufgrund der mangelhaften Verpackung entstanden war. Vielmehr verbleibt die Möglichkeit, dass der Schaden aufgrund der Verpackung bereits entstanden und die Ware erst anschließend um- und zurechtgepackt wurde. Trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.5.2005 hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, RN 43 zu § 427 HGB) nichts weiteres zur Entkräftung der zugunsten der Beklagten sprechenden Vermutung vorgetragen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.