Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.12.2005 – 11 O 318/02
ECLI:DE:LGD:2005:1221.11O318.02.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Danach waren die Kosten hier dem Kläger aufzuerlegen. Zwar hätte der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in Höhe von 979,60 Euro, mithin in Höhe von 7 % der Klageforderung obsiegt, da ihm dieser Betrag nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens über die von der Beklagten schon vor Anhängigkeit gezahlten 4.890,03 Euro hinaus zustand.
Gleichwohl sind dem Kläger auch hinsichtlich dieses Betrages die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da dies Billigkeitsgründen entspricht. In reziproker Anwendung des § 93 ZPO trifft die Kostenlast den Kläger, da die Beklagte auch hinsichtlich des Betrages von 979,80 Euro keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den dahingehenden Anspruch durch Zahlung nach Fertigstellung des Gutachtens im Dezember 2003 sofort anerkannt hat.
Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger anstatt bzw. vor der Klageerhebung eine Nachbegutachtung hätte verlangen können. Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Die Beklagte konnte sich dann aber auf das Erstgutachten berufen, ohne dadurch Anlass zur Klageerhebung zu geben. Ein solcher wäre erst darin zu sehen, dass die Beklagte auch nach einer Nachbegutachtung den in diesem Gutachten festgesetzten Betrag nicht zu zahlen bereit gewesen wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch gerade nicht vor.
Nach Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte schließlich den danach noch zu zahlenden weiteren Betrag von 979,80 Euro umgehend geleistet und den Anspruch somit sofort anerkannt im Sinne von