Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.06.2006 – 25 T 528/06
ECLI:DE:LGD:2006:0620.25T528.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Nachdem der Beteiligte zu 1. die mit einem am 1. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, welcher auf den 30.5.06 datiert, eingebrachten Anfechtungsanträge zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. – 68. dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Beteiligte zu 1. begehrt mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird.
Von einer mündlichen Verhandlung hat die Kammer ausnahmsweise abgesehen, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die nach Antragsrücknahme des Beteiligten zu 1. ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist. Die mündliche Verhandlung ist entbehrlich, da nach den einander widersprechenden Anträgen davon auszugehen ist, dass insoweit eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 20 a Abs. 2 FGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Zwar gilt auch für Wohnungseigentumsverfahren die Überlegung, dass derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die anderen Beteiligten infolge des Antrags oder des Rechtsmittels erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, wenn er seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände dazu Anlass geben, aus Billigkeitsgesichtspunkten von dieser Regel abzuweichen (BayObLG WuM 2003, 296; WuM 2003, 115; WuM 2002, 58; ZMR 1999, 841; WE 1997, 237, 238; OLG Düsseldorf Beschluss vom 11. März 2002 – 3 Wx 14/02 -; Beschluss vom 25. Juni 1997 – 3 Wx 248/97 - ).
Nur in Ausnahmefällen kann von einer Kostenerstattung abgesehen werden, etwa wenn der Antrag bzw. das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt war (BayObLG WE 1989, 32; 1997, 75; 1998, 79; OLG Düsseldorf Beschluss vom 11. März 2002 – 3 Wx 14/02 -) oder die Rücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Antrags oder Rechtsmittels beruhte (Oberlandesgericht Frankfurt OLGR Frankfurt 2005, 967; BayObLG WM 1994, 168). Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden darf, der es bei gleicher Sachlage zur Hauptsacheentscheidung kommen lässt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rn. 44).
Vorliegend beruht die Antragsrücknahme auf der von der Amtsrichterin vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit der Anträge. Insoweit ist es unerheblich, dass über die Anträge in der mündlichen Verhandlung eine Diskussion stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass der Beteiligte zu 1. auf die Ausführungen der Amtsrichterin hin seine Anträge zurücknimmt.
Die vorgenannten Grundsätze für ein Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung gelten jedoch nicht, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich ist (Oberlandesgericht Celle OLGR Celle 2005, 406; Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O.; BayObLG ZMR 2004, 355).
Davon ist regelmäßig bei einem wegen Fristversäumnis unzulässigen Antrags oder Rechtsmittels auszugehen (Oberlandesgericht Celle a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O.; BayObLG ZMR 2004, 355) sowie bei Geltendmachung von Einwänden gegen die Zahlung von Wohngeld aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses (BayObLG WuM 2003, 115).
Der Antrag des Beteiligten zu 1. war offensichtlich aussichtslos, da der Anfechtungsantrag bezüglich der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2005 erst am 1. Juli 2005, somit nach Fristablauf am 30. Juni 2005 (Donnerstag) gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, bei Gericht eingegangen ist (Bl. 1 GA).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG.
Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Lasten des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren hat die Kammer keinen – über die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinausgehenden Grund - gesehen.