Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.09.2006 – 4 Qs 66/06

ECLI:DE:LGD:2006:0925.4QS66.06.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und danach zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 13.01.2006 - Az. 22 Cs 30 Js 8279/04 (125/05) - werden die der Betroffenen gemäß § 467a StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 927,24 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die von der Betroffenen zu tragende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Betroffene trägt die Hälfte der gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte ihrer in dem Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Die andere Hälfte ihrer notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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Die Betroffene rügt mit der als sofortige Beschwerde auszulegenden Erinnerung vom 28.06.2006 zu Recht, dass die Gebühr Nr. 4141 W RVG nicht festgesetzt worden ist. Durch die Zustimmung der Betroffenen zur Rücknahme des Strafbefehlsantrages (§§ 303, 411 Abs. 3 StPO) ist die Hauptverhandlung im Sinne des Gebührentatbestandes Nr. 4141 W RVG entbehrlich geworden.

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Der Entstehung der Gebühr steht entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht entgegen, dass es bereits zu einer Hauptverhandlung gekommen war. Anders als im Fall einer Klagerücknahme während laufender Hauptverhandlung oder während einer Unterbrechung hätte vorliegend -nach Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Hauptverhandlung in vollem Umfang erneut durchgeführt werden müssen (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO). Nr. 4141 W RVG stellt nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin ab. Vielmehr entsteht die Gebühr auch, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Honoriert wird in diesem Fall, dass die neue Hauptverhandlung nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt werden muss (Burhoff, RVG, Nr. 4141 WRn. 19 Sachverhalte Ziffern 4 und 5 m.w.N.).

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Die Vermeidung der Hauptverhandlung beruht auch auf der anwaltlichen Mitwirkung des Verteidigers, der die Betroffene vor dem Hintergrund der