Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 01.02.2007 – 21 S 235/06

ECLI:DE:LGD:2007:0201.21S235.06.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 43 C 17721/05 – wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellung im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

4

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld auf Grund des Verkehrsunfalls vom 4. Juni 2005 auf der xxx in Düsseldorf und auf Freistellung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten i. H. v. 68,81 € weiter.

5

II.

6

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

7

Das Amtsgericht hat zu Recht den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Freistellung von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht das amtsgerichtliche Urteil nicht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, den angebotenen Beweisen nachzugehen. Denn die Beweisanträge des Klägers sind unerheblich. Das Amtsgericht war nicht gehalten, sich ein eigenes Bild von der behaupteten Verletzung zu machen.

8

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob es für die Einholung eines biomechanischen und medizinischen Sachverständigengutachtens an den notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlte und ob ein solches nur einzuholen ist, wenn mit einer Geschwindigkeit, die die sog. Harmlosigkeitsgrenze überschreitet, auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren wurde. Denn für seine Behauptung, die im ärztlichen Bericht vom 9. August 2005 attestierten Schmerzen an der HWS, die in den "Hinterkopf ausstrahlen" seien durch den Unfall bedingt, hat der Kläger keinen erheblichen Beweis angetreten.

9

Den ihn behandelnden Arzt, Dr. xxx, hat der Kläger erst 3 Tage nach dem Unfallgeschehen konsultiert. Der Zeuge hat zwar eine Distorsion der Halswirbelsäule des Klägers festgestellt. Aufgrund des nach dem Unfall verstrichenen Zeitraums von 3 Tagen, in denen weitere auf die vorgeschädigte Halswirbelsäule einwirkende Ereignisse stattgefunden haben können, ist der Zeuge jedoch nicht aus eigener Kenntnis in der Lage, zu bekunden, dass der Auffahrunfall kausal für die Verletzung geworden ist.

10

Auch dem Beweisantritt auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers ist nicht nachzugehen. Ob der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen ist oder nicht, ist unerheblich für die Beurteilung der Frage der Kausalität des Unfallgeschehens für die behauptete Verletzung.

11

Da der Kläger für die Unfallbedingtheit der Verletzungen beweisbelastet ist, hat er die Folgen der Beweisfälligkeit zu tragen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

13

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

14

Streitwert: 818,61 EUR.