Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.03.2007 – 36 T 5/07
ECLI:DE:LGD:2007:0315.36T5.07.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Gesellschaft vom 24.01.2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2006 über eine berichtigte Kostenrechnung entschieden. Ursprungsrechnung ist die des Amtsgerichts Essen vom 07.02.1997 (Bl. 18 GA).
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gesellschaft vom 24.01.2007, die das Amtsgericht Düsseldorf für örtlich nicht zuständig hält und den Beschluss auch in der Sache angreift.
II.
Die Beschwerde der Gesellschaft ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses, weil das Amtsgericht Düsseldorf örtlich unzuständig ist. Von daher scheidet auch eine Befassung in der Sache durch das Landgericht aus.
Gemäß § 14 Abs. 1 KostO in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung ist zur Entscheidung über Erinerungen des Kostenschuldners das Gericht berufen, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss über die Erinnerung vom 30.06.2006 der Gesellschaft entschieden, gegen eine berichtigte Kostenrechnung, der ein Kostenansatz des Amtsgerichts Essen vom 07.02.1997 zugrunde liegt. Folglich ist auch das Amtsgericht Essen örtlich zuständig.
Soweit das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss § 14 Abs. 2 Satz 2 KostO zugrunde gelegt hat, ist diese Vorschrift erst am 01.07.2004 in Kraft. Zur Überleitung gilt, wie die Gesellschaft zutreffend mit der Beschwerde ausgeführt hat, § 163 KostO. Danach gilt das alte Recht weiter für Kostenansätze, die vor dem 01. Juli 2004 stattgefunden haben.
Infolge dessen war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Amtsgericht wird die Sache in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht in Essen abzugeben haben.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Bezirksrevisor mut Zuschrift vom 22. Februar 2007 das Beschwerdevorbringen anscheinend auch in der Sache für begründet erachtet. Jedenfalls die Kammer und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben – ohne das diese Ausführungen irgendeine Bindungswirkung haben – eine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs jeweils ausgesprochen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.