Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2007 – 20 Qs 32/07

ECLI:DE:LGD:2007:0320.20QS32.07.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 06.03.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.02.2007 (Az. 7 Ds 311 Js 702/00 –256/01 Bew) aufgehoben.

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.08.2006 (Az. XX Qs 40/06) dem Betroffenen gem. § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 348 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 festge-setzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden um ¼ ermäßigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen der Beschwerdeführer zu ¾ und die Staats-kasse zu ¼.

1

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.08.2006 ist teilweise begründet. Für die Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und für das Beschwerdeverfahren gegen die dort ergangene Entscheidung in der Hauptsache entstehen zwei Verfahrensgebühren gem. Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 50 € bis 560 € (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4200 VV Rz. 16). Angemessen ist sowohl für das Hauptsache- als auch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von jeweils 150 €, da der Verteidiger insbesondere im Beschwerdeverfahren nur relativ geringfügig tätig geworden ist, andererseits die Angelegenheit für seinen Mandanten von nicht unerheblicher Bedeutung ist (§ 14 RVG). Die Auslagenpauschale VV 7002 entsteht im Beschwerdeverfahren nicht. Belege über die Zahlung der Aktenversendungspauschale hat der Verteidiger nicht beigebracht.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.