Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 27.07.2007 – 20 S 48/07

ECLI:DE:LGD:2007:0727.20S48.07.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düs-seldorf vom 7. Februar 2007 – Az.: 54 C 4542/06 – wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte als seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 2. September 2005 in Düsseldorf in Anspruch. Unfallursache und Schadensumfang sind zwischen den Parteien unstreitig. Streit herrscht lediglich, auf welcher Basis – markengebundene Werkstatt oder freie Werkstatt - die Reparaturkosten abzurechnen sind. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 881,37 € gerichteten Klage in Höhe von 876,37 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung beantragt.

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II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 876,37 € aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7, 18 StVG bejaht.

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Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger Ersatz des zur Wiederherstellung ursprünglichen Zustandes - PKW ohne das schädigende Ereignis - erforderlichen Geldbetrages verlangen. Zutreffend geht das Amtsgericht dabei davon aus, dass erforderlich vorliegend die Kosten sind, die bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

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Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel sowie auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Geschädigten gem. § 254 BGB zu berücksichtigenden Schadensminderungspflicht. Zwar ist der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei darf jedoch nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2003, 2086).

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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Verweisung des Klägers auf eine freie Kfz-Werkstatt vorliegend nicht mit dem in § 249 BGB enthaltenen Grundsatz des möglichst vollständigen Schadensausgleichs vereinbar.

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Zwar hat die Beklagte vorliegend dem Kläger die in seiner Nähe gelegene Kfz-Werkstatt XXX benannt, die bereit ist, den PKW des Klägers zu einem günstigeren Tarif zu reparieren. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist dem Kläger jedoch nicht ohne Weiteres die Beurteilung möglich, ob die von der Beklagten benannte Werkstatt gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Arbeit abliefert. Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit der Reparaturleistungen für den Beklagten nur durch Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen. Auch im Prozess müsste die Frage der Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Anders als das Landgericht Berlin (NJW-RR 2007, 20) ist die Kammer nicht der Auffassung, diese Frage ohne Hilfe eines Sachverständigen beantworten zu können, in dem allein darauf abgestellt wird, ob es sich um eine Fachwerkstatt handelt. Diese umfangreichen Erkundigungen sind dem Geschädigten indes – wie der BGH in seiner oben genannten Entscheidung ausführt – nicht zumutbar. Von dem Kläger darf nicht erwartet werden, vor Durchführung einer Reparatur die Frage der Wertigkeit der Reparaturleistung durch ein Gutachten klären zu lassen. Ob vorliegend die Werkstatt XXX gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Arbeit abliefert, muss mithin nicht geklärt werden.

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Die Kammer schließt sich weiterhin den Überlegungen des Amtsgerichts an, dass die Auswahl der Werkstatt auch den Wiederverkaufswert eines PKW beeinflusst. Dies gilt gerade für höherwertige Fahrzeuge der Marken BMW, Porsche, Audi oder vorliegend Mercedes. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Zudem gewähren markengebundene Werkstätten ihren Kunden größere Serviceleistungen, wenn diese ihren PKW regelmäßig in der eigenen Fachwerkstatt reparieren und warten lassen (sog. "Scheckheftpflege"). Da der Kläger sich bei Reparatur seines PKW in einer freien Werkstatt auf diese zusätzlichen Serviceleistungen künftig nicht mehr berufen könnte, stellt die Reparatur in einer freien Werkstatt auch insoweit keine gleichwertige Leistung dar.

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Schließlich hat das Amtsgericht auch zu Recht ausgeführt, die fiktive Schadensberechnung dürfe nicht anders erfolgen, als die tatsächliche Berechnung, da anderenfalls die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unangemessen eingeschränkt würde. Da die Beklagte einräumt, dass sie die Reparaturkostenrechnung einer Herstellerfachwerkstatt ausgeglichen hätte, muss sie konsequenterweise auch die markengebundene Werkstattabrechnung auf fiktiver Basis ausgleichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Streitwert: 876,37 €