Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.12.2007 – 012 Qs 66/07
ECLI:DE:LGD:2007:1220.012QS66.07.00
Tenor
wird auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 21. September 2007 der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2007, Az.: 106 Ls 60 Js 5764/05 – 3/07, aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung der Rechtslage jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation der in der Rechtsprechung und in der Literatur vorherrschenden Auffassung an, wonach eine analoge Anwendung des § 205 StPO im Falle der Unerreichbarkeit eines Zeugen oder eines anderen Beweismittels grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. die Nachweise bei Löwe/Rosenberg – Rieß, § 205 StPO Rn. 22 Fn. 104 f.).
§ 205 StPO enthält keine materielle Ermächtigung zum Innehalten mit dem Verfahren, sondern nur eine Regelung darüber, was in förmlicher Hinsicht zu veranlassen ist, wenn ein laufendes Verfahren aus anderen Gründen nicht gefördert werden kann (vgl. Meyer–Goßner, § 205 StPO Rn. 8 m. w. N.). Dementsprechend ist vor einer etwaigen Verfahrensunterbrechung analog § 205 StPO stets logisch vorrangig zu prüfen, ob und ggf. wie lange bzw. unter welchen Voraussetzungen es aus außerhalb der Auslegung des Tatbestandes des § 205 StPO liegenden Gründen zu legitimieren ist, den weiteren Verfahrensfortgang aufzuhalten. Daraus folgt für das vorliegend gegebene Stadium des Zwischenverfahrens, dass eine vorläufige Einstellung analog § 205 StPO jedenfalls allein wegen der Erwartung möglicher weiterer Erkenntnisgewinnung durch nicht alsbald durchzuführende Ermittlungen regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. Löwe/Rosenberg, a. a. O., Rn. 22 b).
Denn wenn auch ohne das für längere Zeit nicht zur Verfügung stehende Beweismittel nach Anklageerhebung ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, so darf mit dem Verfahrensfortgang nicht aufgrund der Hoffnung auf eine zukünftig möglicherweise noch zu erreichende Verbesserung der Beweislage abgewartet werden, sondern muss vielmehr gemäß §§ 170 Abs. 2, 203 StPO das Hauptverfahren eröffnet werden. Ist hingegen ohne das für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehende, bereits präzise zu bestimmende Beweismittel eine Bejahung des hinreichenden Tatverdachts nicht möglich, so ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO abzulehnen. Denn auch in diesem Fall ist kein Grund dafür vorhanden, den Verfahrensfortgang aufzuhalten, da stets die Möglichkeit besteht, das Verfahren später wieder zu erneuern, wenn das gegenwärtig unerreichbare Beweismittel nach Fortfall des seiner Erreichbarkeit entgegen stehenden Hindernisses wieder zugänglich ist und zu einem Ermittlungsergebnis führt, das eine Neubewertung des hinreichenden Tatverdachts zulässt.
Vorliegend wird daher das Amtsgericht zunächst eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen haben. Sofern es danach einen Eröffnungsbeschluss erlässt, wird in der nachfolgenden Hauptverhandlung ggf. die Frage der Legitimation einer vorübergehenden Verfahrensverzögerung und damit der analogen Anwendung des § 205 StPO erneut aufgeworfen und dann mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des abschließenden Urteils möglicherweise sogar anders zu beurteilen sein (vgl. zu den auch nach Ansicht der Kammer insoweit maßgeblichen Kriterien Löwe/Rosenberg, a. a. O., Rn. 22 b), wenn nicht schon das Ergebnis der ohne eine Aussage des Zeugen U durchgeführten Beweisaufnahme für eine Verurteilung oder einen Freispruch des Angeklagten ausreicht. Kommt es dagegen zu einer rechtskräftigen Ablehnung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Eröffnungsbeschlusses, steht einer späteren Erneuerung des Verfahrens kein Hindernis entgegen, wenn es doch noch gelingen sollte, die derzeit fehlende Aussage des Zeugen U mit entsprechendem Ergebnis einzuholen, da dann Tatsachen und Beweismittel vorliegen, bei denen es sich um Nova im Sinne des § 211 StPO handelt.
Düsseldorf, 20.12.2007
Landgericht, XII. große Strafkammer
Vorsitzende Richterin Richter am Landgericht Richter am Landgericht
am Landgericht