Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 05.03.2009 – 4b O 189/08

ECLI:DE:LGD:2009:0305.4B.O189.08.00

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. .

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit:

einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N ≥ 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,

einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, wobei die Blasformstation

- eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn

- einen Heizabschnitt zum Erwärmen der entlang der Trans-portbahn bewegten Vorformlinge und

- einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1≤n<N) Behälter aus n Vorformlingen dient;

einer Übergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur Übergabe der Vorformlinge an die Blasformstation

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Übergabestation

- einen Abstands-Änderungsmechanismus zum Ändern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der größer ist als der erste Abstand (P1), und

- einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und

bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Trans-portbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist.

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 20.04.2002 bis zum 11.04.2003 begangen haben, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmen¬gen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungs¬gebiet,

d) sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung ent¬halten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen im unter I. 2. genannten Zeitraum entstanden ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR und für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festge¬setzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 979721 B (nachfolgend: "Klagepatent", Anlage K-B 1), das die Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zum Spritzstreckblasformen" trägt und - unter Inanspruchnahme japanischer Prioritäten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 - auf einer am 16.02.2000 veröffentlichten Teilungsanmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.03.2002 veröffentlicht.

3

Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, über welche bislang nicht entschieden ist.

4

Der Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K-B 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

5

"Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:

6

einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N ≥ 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,

7

einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, wobei die Blasformstation

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eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,

einen Heizabschnitt zum Erwärmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge, und

einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1≤n<N) Behälter aus n Vorformlingen dient, und

9

einer Übergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur Übergabe der Vorformlinge an die Blasformstation,

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dadurch gekennzeichnet,

11

dass die Übergabestation

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einen Abstands-Änderungsmechanismus zum Ändern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der größer ist als der erste Abstand (P1), und

einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und

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dass die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist."

14

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.