Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 16.09.2009 – 23 S 41/09
ECLI:DE:LGD:2009:0916.23S41.09.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 38 C 8118/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz nicht ergeben.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger rügt, das Amtsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit des Atemgeräts für die Genesung einholen müssen. Eigene Sachkunde besitze das Gericht diesbezüglich nicht. Daneben hätte das Amtsgericht bereits aufgrund der Verordnung des Geräts durch den Arzt xxx vom 06.09.2007 von der Notwendigkeit ausgehen müssen, weil aus dieser eine Indizwirkung folge.
II.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten für das Atemgerät "Marathon M 850 portable" nebst 21 Liter-Sauerstoffbehälter.
Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich nicht auf einen Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 7 c) AVB i.V.m. § 1 Abs. 2 AVB. Danach besteht der Versicherungsfall aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer Krankheit oder Unfallfolgen. Vorliegend fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Heilbehandlung ist weder die Sicht des Versicherungsnehmers noch allein die des behandelnden Arztes maßgebend. Die Vorstellung, dass der Versicherungsnehmer darauf vertrauen können muss, dass jede von ihm oder dem Arzt für notwendig gehaltene Maßnahme dem Versicherer zur Last fallen muss, ist – auch im Hinblick auf das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer möglichst niedrigen Prämie – abzulehnen (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, MBKK 94, § 1, Rn. 25). Die Notwendigkeit einer Heilbehandlung richtet sich nach objektiven Kriterien (vgl. BGHZ 133, 208). Dabei genügt, dass die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit einer Behandlung zu dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, nach objektiven Kriterien vertretbar war (vgl. BGHZ 133, 208). Ausgangspunkt der Beurteilung ist die Eignung der Behandlungsmethode, die in Frage stehende Krankheit zu heilen oder zu lindern (vgl. Martin/Prölls, aaO, § 1, Rn. 25 a).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Atemgerät "Marathon M 850 portable" nebst 21 Liter Sauerstoffbehälter kein notwendiges Hilfsmittel zur Heilung des Klägers. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich ein derartiger Beweis nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden kann. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an der Notwendigkeit fehlt. Unstreitig leidet der Kläger an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die eine zusätzliche Versorgung mit Sauerstoff erfordert. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger hierzu im Jahre 1999 ein Flüssigsauerstoffsystem mit einer stationären und einer mobilen Einheit bereitgestellt. Am 14.06.2005 wurde dem Kläger ein weiteres IPPB-Atemtherapiegerät zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden von der Beklagten am 22.06.2007 die Kosten für ein Beatmungsgerät "Harmony ST" übernommen. Die vorhandenen Geräte ermöglichen es dem Kläger für etwa 9 Stunden ohne Auffüllung an den stationären Geräten die Versorgung mit Sauerstoff sicherzustellen (Klageschrift, Seite 8, GA 8; Schreiben des Klägers vom 02.10.2007/Anlage B1/GA 92).
Einer Bereitstellung darüber hinausgehender Hilfsmittel bedarf es nicht. Soweit der Kläger ausführt, dass er eine weitergehende Mobilität zur Genesung benötige, kann er hiermit nicht durchdringen. Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen, weshalb eine längere mobile Zeit als knapp einen Tag ohne Auffüllung des mobilen Geräts erforderlich ist, um die Genesung nicht nur unerheblich zu verbessern. In der Verordnung des Arztes Dr. med. xxx vom 06.09.2007 (Anlage K 4/ GA 53) wird lediglich ausgeführt, dass das streitgegenständliche Gerät notwendig sei, um die langsam wiedergewonnene Mobilität zu unterstützen und eine weitere Genesung zu unterstützen. Inwieweit jedoch die ununterbrochene Mobilität von knapp einem Tag für eine Genesung nicht ausreichend ist, wird nicht dargelegt. Als Gründe für die "erweiterte" ununterbrochene Mobilität werden lediglich angegeben, dass der Kläger damit wieder in der Lage sei, seine Verpflichtungen als Unternehmer für Dienstreisen, mehrtägige Reisen zu Therapiezwecken, Arztbesuche oder sonstige Aktivitäten außer Haus zu erledigen. Weshalb aber mehrtätige Reisen zu Therapiezwecken erforderlich sind, wird nicht dargelegt. Daneben ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Arztbesuch im vom Kläger selbst angegebenen Zeitraum von knapp einem Tag nicht möglich ist. Die Beklagte ist des Weiteren nicht verpflichtet, dem Kläger zu ermöglichen, seiner Arbeit nachgehen zu können, sondern einzig, durch die Erstattung von Heilbehandlungs- und Hilfsmittelkosten zur Genesung des Klägers beizutragen. Hierzu gehört nicht die Teilnahme am Arbeitsleben. Solche Maßnahmen sind nicht medizinisch notwendig, um eine Genesung des Klägers zu fördern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ergänzenden Stellungnahme des Herrn Dr. med. xxx vom 09.10.2008. Die Stellungnahme setzt sich lediglich damit auseinander, weshalb der Kläger eine erhöhte Sauerstoffzufuhr für die Aufnahme seiner geschäftlichen Tätigkeiten benötigt, jedoch nicht damit, dass eine medizinische Notwendigkeit über die bereits bestehende hinaus vorliegt.
Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit des streitgegenständlichen Geräts, weil die unter Beweis gestellte Behauptung der medizinischen Notwendigkeit aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichend dargelegt worden ist. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit reicht nicht aus, weil die zur Ausfüllung dieses Begriffs notwendigen Merkmale nicht vorgetragen werden.
2.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Versorgung mit Sauerstoff im Urlaub zu, weil – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht ausreichend die medizinische Notwendigkeit dargelegt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.173,95 €.