Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.01.2011 – 25 S 43/10

ECLI:DE:LGD:2011:0120.25S43.10.00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2010 (AZ: 290a C 15725/09) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000,-- €

Gründe

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Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 3. November 2010 Bezug genommen.

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Die Kammer verbleibt auch in Anbetracht des Vorbringens der Kläger in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 bei ihrer Ansicht, wonach das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.