Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.08.2011 – 25 S 31/11
ECLI:DE:LGD:2011:0818.25S31.11.00
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 09.02.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Wuppertal (91b C 138/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf bis 900,00 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Maßgeblich ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der 1. Instanz in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seiner Berufung Abänderung des Urteils beantragt.
Vorliegend geht es der Klägerin um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Verwaltung in Höhe von 11.091,46 €.
Da der Miteigentumsanteil der Klägerin 127/10.000 beträgt, ergibt sich hieraus ein finanzielles Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 140,86 €.
Der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist davon zu unterscheiden.
Wie sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind der Streitwert im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG und das Interesse des Klägers, mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, gerade nicht identisch (so auch Jennißen-Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rz 1).