Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Vorbehaltsurteil vom 08.12.2011 – 3 O 30/11
ECLI:DE:LGD:2011:1208.3O30.11.00
Tenor
Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte in einem Nachverfahren vorbehalten werden.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Klägerin, auch soweit diese die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Versäumnisurteil betreibt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin klagt gegen den Beklagten im Urkundenprozess. Insoweit fordert sie gemäß ihren Darlegungen in der Klageschrift vom 1. Februar 2011 aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Restkaufpreissumme in Höhe von 285.415,40 € nebst geltend gemachter Zinsen. Zu dieser Zahlungsforderung verhält sich der notarielle Vertrag des Notars in F, D, vom 16. Mai 2008 zu der Urkunden-Rolle Nr. E.
Aufgrund seiner Säumnis ist gegen den Beklagten das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 ergangen.
Der Beklagte hat Einspruch eingelegt.
Die Klägerin verweist (weiterhin) auf die von ihr zur Begründung ihrer Restkaufpreisforderung zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden und beantragt,
das bezeichnete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt er, ihm die Ausführung seiner Rechte in einem Nachverfahren vorzubehalten.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass bezogen auf die Restkaufpreisforderung mit der Zedentin (G) und dem Geschäftsführer der Klägerin die mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, dass die Zahlung der Restkaufpreissumme ausschließlich aus Verkäufen des restlichen Immobilienbestandes der Zedentin erfolgen dürfe; in diesem Zusammenhang sei es auch zu der Übertragung von Grundschulden bezogen auf die verbliebenen Immobilien der H seitens der I an die Zedentin zu einem Gesamtwert von ca. 1.300.000,00 € gekommen.
Die Klägerin ist der Richtigkeit dieser Behauptung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das ergangene Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO.
Die Höhe der Restkaufpreissumme ist zwischen den Parteien unstreitig; der Beklagte wendet lediglich ein, dass es ihm nachgelassen worden sei, diese aus den Verkäufen des von ihm bezeichneten Immobilienbesitzes bestreiten zu dürfen (ohne dass derartige Verkäufe insoweit bisher stattgefunden haben?). Mit dieser bestrittenen Einwendung ist er im Rahmen des Urkundenprozesses nicht zu hören, da gemäß den Bestimmungen dieses Verfahrens nur der zwischen den Parteien unstrittige Sachvortrag sowie der durch Urkunden belegte berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 285.415,40 €