Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.04.2012 – 14c O 85/12

ECLI:DE:LGD:2012:0411.14C.O85.12.00

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Gasverteilnetzes in der Stadt AAA ab dem 01.01.2013 mit der BBB abzuschließen, bevor nicht ein transparentes und diskrminierungsfreies Auswahlverfahren durch die Antragsgegnerin durchgeführt worden ist und auf dieser Grundlage eine erneute Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin erfolgt ist.

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II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.