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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 30.10.2012 – 37 O 200/09 (Kart)

ECLI:DE:LGD:2012:1030.37O200.09KART.00

Tenor

I.

Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30. Oktober 2012 wird in der Terminstunde auf 12:00 Uhr vorverlegt.

II.

Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird auf

Donnerstag, den 17. Januar 2013, 13:30 Uhr, Saal E.116

bestimmt.

Gründe

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Die mündliche Verhandlung ist wiederzueröffnen, weil sich die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer unter Berücksichtigung des aktuellen Sach- und Streitstandes in einem möglicherweise streitentscheidenden Punkt geändert hat:

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Die Kammer hält an ihre Auffassung zur Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht fest.

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Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:

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1.               Die Kammer hält die Bedenken nicht für ausgeräumt, die gegen die Wirksamkeit der vor Ende 2008 vereinbarten Abtretungen wegen Verstoßes gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG geäußert werden.

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2.               Die Kammer präzisiert den zur Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung der Zedenten erteilten Hinweis:

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Vorbehaltlich besserer Erkenntnisse neigt die Kammer derzeit zu der Annahme, dass auf Seiten der Zedenten spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 die im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. erforderliche Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.

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Die Kammer stützt ihre Auffassung insbesondere auf die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 und die danach gerichtsbekannt einsetzende Berichterstattung in den Massenmedien.

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Der Klägerin bleibt unbenommen, in Bezug auf jede(n) einzelne(n) Zedentin(en) dazu vorzutragen, dass die Annahme der Kammer nicht zutrifft und wann die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erlangt wurde bzw. ab wann eine dieser Kenntnis gleichzusetzende Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die Kammer verkennt dabei nicht die an sich zu Lasten der Beklagten bestehende Beweislast.

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3.              Die Argumentation der Beklagten (insbesondere der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 2. Juli 2012) zu § 138 BGB wird weiterhin für erheblich gehalten.

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Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen eine Frist bis zum 20. Dezember 2012 gesetzt.