Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 07.11.2012 – 38 O 168/11 U.

ECLI:DE:LGD:2012:1107.38O168.11U.00

Tenor

I.

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Vorstand, verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union

1. das nachfolgend abgebildete Zeichen auch in hell auf dunklem Hintergrund

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

auf Bekleidungsstücken,

und/oder

2. das nachfolgend abgebildete Zeichen auch in dunkel auf hellem Hintergrund

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

auf Bekleidungsstücken und/oder Taschen,

und/oder

3. das nachfolgend abgebildete Zeichen auch in hell auf dunklem Hintergrund

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

auf Bekleidungsstücken und/oder Taschen

und/oder

4. das nachfolgend abgebildete Zeichen auch in hell auf dunklem Hintergrund

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

auf Bekleidungsstücken

und/oder

5. das nachfolgend abgebildete Zeichen auch in hell auf dunklem Hintergrund

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

auf Bekleidungsstücken,

zu benutzen, insbesondere die Zeichen auf den Waren anzubringen, die Waren unter Verwendung dieser Zeichen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder in der Werbung für diese Waren zu benutzen;

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeweils Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. bis I. 5. begangen wurden, und zwar insbesondere unter Angabe

1.

von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2.

der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden,

und Belege zum Nachweis dieser Auskünfte vorzulegen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Bestellungen und Auftragsbestätigungen.

III.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die jeweiligen Handlungen gemäß Ziffer I. 1. bis I. 5. entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.218,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.01.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe.