Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.04.2013 – 38 O 148/10 B.

ECLI:DE:LGD:2013:0423.38O148.10B.00

Tenor

Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

2

I.

3

Durch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige

4

Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt

5

worden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein

6

Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn

7

dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des

8

Formulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.

9

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das

10

Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.

11

Die zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am

12

15. Mai 2012 erbracht.

13

Durch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die

14

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

15

Der Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in

16

mehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und

17

flächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.

18

Der Gläubiger beantragt,

19

gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen

20

das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein

21

empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das

22

Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.

23

Die Schuldnerin beantragt,

24

den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.

25

Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine

26

Vollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht

27

demjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin

28

habe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

30

der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

31

II.

32

Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der

33

Kammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der

34

Abwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden.

35

Seit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat

36

sein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu

37

beachten war.

38

Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu

39

verurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das

40

Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen.

41

Es besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten

42

von der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular-

43

schreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch

44

mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils-

45

tenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen

46

Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der

47

Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen

48

diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf.

49

Die als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar.

50

Entsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3

51

betrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4

52

behauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter

53

Absatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige

54

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den

55

Gesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen.

56

Soweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der

57

Weise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres-

58

betrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils,

59

nicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b.

60

Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber,

61

dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das

62

Verbot in seinem Kernbereich verletzt.

63

Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“

64

der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich

65

herauszuführen.

66

Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die

67

Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt

68

hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein

69

solches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.

71

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss

72

10. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).