Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.07.2013 – 22 T 8/13 B.
ECLI:DE:LGD:2013:0708.22T8.13B.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts E vom 19.04.2013 - Az.: 22 T 8/13 - wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers vom 03.05.2013, den Beschluss des Landgerichts E vom 19.04.2013 - Az.: 22 T 8/13 - aufzuheben und das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens nach § 321a ZPO trägt der Antragsteller.
Gründe
1.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren war zurückzuweisen. Dieser war bereits Gegenstand der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 29.11.2012 und vom 01.02.2013 sowie der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 19.04.2013. Seitdem haben sich keine Änderungen ergeben, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegen nach wie vor nicht vor. Auf die genannten Beschlüsse wird verwiesen.
Soweit der Antragsteller für eine etwaige Vollstreckungsabwehrklage vor dem zuständigen Landgericht Prozesskostenhilfe beantragen möchte, so hat er diesbezüglich ein neues Verfahren anzustrengen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts E vom 19.04.2013 ist unstatthaft.
Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich bereits um eine Beschwerdeentscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 29.11.2013. Hiergegen ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Der Antragsteller wird insoweit gebeten, von gleichlautenden Eingaben abzusehen.
3.
Soweit der Antragsteller Rechtsbeschwerde einlegt, so ist das angegangene Gericht nicht zuständig. Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 575 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dies ist der BGH, § 133 GVG.
4.
Jedoch wäre eine Rechtsbeschwerde offensichtlich unzulässig, denn sie ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Weder ist die Rechtsbeschwerde durch Gesetz zugelassen, noch hat das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss vom 19.4.2013 zugelassen. Soweit der Antrag des Antragstellers mit Blick auf diese offensichtliche Unzulässigkeit daher als Gegendarstellung auszulegen ist, so gibt auch diese jedenfalls keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung.
5.
Die Gehörsrüge des Antragstellers führt ebenfalls nicht zur Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO. Zwar ist sie gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts vom 19.04.2013 statthaft, § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist sie unbegründet, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sich inhaltlich mit ihm auseinander gesetzt. Nach rechtlicher Prüfung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts sowohl der Sache als auch der Begründung nach in jeder Hinsicht zutreffend ist. Lediglich zur Vermeidung von Wiederholungen hat es daher auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Dies bedeutet jedoch wie dargestellt nicht, dass es sich nicht selbst mit der Sache auseinandergesetzt hätte. Dies verdeutlichen im Übrigen auch die Ausführungen zu der Unanfechtbarkeit des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Soweit der Antragsteller seine Gehörsrüge damit begründet, dass das Beschwerdegericht entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat, kann dies im Rahmen eines Antrags nach § 321a ZPO nicht geltend gemacht werden. Rügegegenstand ist nicht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit.