Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.08.2013 – 31 O 64/13 [AktE] B.

ECLI:DE:LGD:2013:0802.31O64.13AKTE.B.00

Tenor

In dem Verfahren nach dem AktG

der TT

wird Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung von Aktien der TT AG, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB xxxxx auf die Antragstellerin gemäß

die QW

als Prüferin der Angemessenheit der Barabfindung bestellt.

Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Der Geschäftswert wird auf 500.000,-- € festgesetzt (§ 30 Abs.2 S. 2 KostO).

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist  innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str.1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.  Die Beschwerde soll begründet werden. Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird sie ihr abzuhelfen; anderenfalls wird die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt.

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Anstelle der Beschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe der §§ 75 FamFG, 566 Abs. 2 – 8 ZPO statt, wenn

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1.  die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und

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2.  das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.

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Düsseldorf, 02.08.20131. Kammer für Handelssachen

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Der Vorsitzende