Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.12.2013 – 23 S 132/13 B.

ECLI:DE:LGD:2013:1212.23S132.13B.00

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben die Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

Gründe

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I.

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Soweit die Kläger die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 – 51 C #####/#### – mit Schriftsatz vom 10.12.2013 zurückgenommen haben, haben sie gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

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II.

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Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teiles des Rechtsstreits waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich bereit erklärt hat, die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtstreits zu tragen. Einer Entscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO bedurfte es mithin nicht.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 06.12.2013: 3.557,96 €

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ab dem 07.12.2013: bis zu 1.500,00 €

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