Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2013 – 25 T 671/13

ECLI:DE:LGD:2013:1217.25T671.13.00

Tenor

Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).

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Dies ist am 28.02.2013 in Höhe von 99,96 € geschehen (Bl. 14 GA).

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Nachdem die Prozessbevollmächtigten dieser Festsetzung widersprochen und unter dem 12.03.2013 die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 155,89 € beantragt haben (Bl. 17 GA), hat der Urkundsbeamte diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel (§ 56 RVG; vgl. auch LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG Rn. 8) mit Beschluss vom 05.07.2013 (Bl. 42 GA) nicht abgeholfen.

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Zur Entscheidung über die Erinnerung ist sodann das Amtsgericht - Rechtspfleger - berufen (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7 f.; Hartmann, a. a. O.).

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Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.08.2013 (Bl. 62 GA) die Erinnerung zurückgewiesen.

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Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist sodann gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7; Hartmann, a. a. O., Rn. 13).

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Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

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Beides ist vorliegend nicht der Fall.

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Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehren mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung weiterer 155,89 €. Dies entspricht dem Wert der Beschwer.

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Mangels einer ausdrücklichen Zulassung hat keine Zulassung stattgefunden (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 15).

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Ist - wie vorliegend - die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes nicht gegeben, findet die (Zweit-)Erinnerung statt, über die der Richter abschließend entscheidet (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 21).

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Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist somit nicht gegeben.