Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.03.2014 – 10 KLs 5/13 50 Js 509/11
ECLI:DE:LGD:2014:0310.10KLS5.13.50JS509.00
Tenor
wird der Haftbefehl der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeklagte hat
- nach seiner Entlassung unverzüglich seinen aktuellen Wohnsitz und anschließende Wohnungswechsel jeweils unverzüglich der Kammer mitzuteilen,
- jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch etc.) mit Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten (insbesondere Zeugen) zu unterlassen,
- sich - in sitzungsfreien Wochen - dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde zu melden,
- seinen Personalausweis und falls vorhanden Reisepass zu den Akten zu geben,
- das Bundesgebiet nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen,
- sich straffrei zu führen,
- Ladungen des Gerichts in diesem Verfahren Folge zu leisten.
Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn er
- einer der vorstehenden Auflagen gröblich zuwiderhandelt,
- Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder
- neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
- Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe!!