Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2014 – 25 T 280/14

ECLI:DE:LGD:2014:0526.25T280.14.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2014, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen.

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Der Schuldner hat innerhalb der letzten zwei Jahre (§ 802 d Abs. 1 ZPO) keine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben.

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Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage wäre.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

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Düsseldorf, 26.05.2014

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Landgericht, 25. Zivilkammer

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Der Einzelrichter

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Dr. A

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Vorsitzender Richter am Landgericht