Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2015 – 2a O 250/14
ECLI:DE:LGD:2015:0225.2A.O250.14.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 28.01.2015 dahingehend berichtigt, dass im zweiten Absatz auf Seite 5 der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt wird:
„Sodann beauftragte die Verfügungsklägerin eine Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung des Beschlusses. Die Gerichtsvollzieherin ließ den Beschluss auf dem Stand der Verfügungsbeklagten am 18.09.2014 um 15:55 Uhr zurück, da dort niemand mehr anwesend war.“
Die über die oben wiedergegebene Berichtigung des Tatbestandes hinausgehende Aufnahme eines weiteren Satzes bedurfte es hingegen nicht, da die Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nur der Korrektur von Unrichtigkeiten und nicht der Ergänzung dient. Im Übrigen ist auch das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).