Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 27.05.2015 – 2a O 359/13
ECLI:DE:LGD:2015:0527.2A.O359.13.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts „amazon.de” die Bezeichnung „Maxboard” im Zusammenhang mit dem Angebot von Waveboards zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich:
a)
&60;title&62;Amazon.de: maxboard&60;/title&62;
&60;meta name="description" content="Amazon.de: maxboard" /&62;
b)
wenn auf der unter dem Link aufrufbaren Seite keine Maxboard-Waveboards angeboten werden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2014 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und im Hinblick auf Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger ist auf dem Gebiet der Skateboards und skateboard-ähnlichen Funsport-Geräte tätig. Er veredelt unter anderem Skateboards des amerikanischen Herstellers Ripstik dadurch, dass er bestimmte Teile gegen qualitativ hochwertigere Teile austauscht. Diese Boards vertreibt er unter dem Zeichen „Maxboard“. Er ist Inhaber der mit Priorität vom 16.12.2009 für die Klassen 28, 35 und 38, unter anderem für Skateboards und Schutzausrüstung, eingetragenen deutschen Wortmarke „MAXBOARD“ (Nr. 3020090742359, nachfolgend: Klagemarke).
Die Beklagte betreibt unter amazon.de ein Online-Versandhaus, über das sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter anderem auch Sport- und Freizeitprodukte vertreibt. Sie bietet auch einen in das Versandhaus integrierten N-Platz an, über den von ihr autorisierte Händler Waren verschiedenster Kategorien anbieten können.
Am 02.03.2011 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte das Zeichen „Maxboard“ im Rahmen ihres Internetauftritts „amazon.de“ als Metatag verwendete. Angeboten wurden auf der entsprechenden Internetseite jedoch nur Skateboards anderer Anbieter und nicht diejenigen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen. Auch konnte eine entsprechende Seite im Angebot der Beklagten dadurch aufgefunden werden, dass eine Google-Suche mit dem Suchbegriff „Maxboard Preisvergleich“ durchgeführt wurde. Der vierte Treffer in der Suchergebnisliste „Amazon.de: maxboard – Sport & Freizeit“ war auf die Seite der Beklagten verlinkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung auf Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen.
Bei Metatags handelt es sich um notwendige, technische Ordnungsmittel im Internet. Sie bestehen aus drei Elementen (Title, Description und Keywords). Das Element „Title“ sorgt dafür, dass der im Quellcode hinterlegte oder auf anderen Wegen erzeugte Titel der Seite im Browser (genauer: auf der jeweiligen Karteikarte im Browser) angezeigt wird. Dies erleichtert die Navigation, da der Nutzer anhand der Karteikarten gezielter zwischen mehreren geöffneten Seiten wechseln kann. Das Element „Description“ dient der Beschreibung des Seiteninhalts. Der Seiteninhaber kann dort Begriffe bzw. eine Kurzbeschreibung hinterlegen, die von Suchmaschinen wie Google angezeigt werden können. Die Suchmaschinen entscheiden im Einzelfall, ob sie diese hinterlegten Informationen anzeigen und/oder auf den sichtbaren Text der Seite zurückgreifen. Diesen von den Suchmaschinen unterhalb des aufgefundenen Links gezeigten Textauszug nennt man Snippet. Das Element „Keywords“ enthält vom Seiteninhaber hinterlegte Stichwörter, die von Suchmaschinen gefunden werden sollen.
Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2a O 105/11. Mit Beschluss vom 10.06.2011 (Anlage K 1) hatte die Kammer der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts "amazon.de" die Bezeichnung "Maxboard" als Metatag zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
Amazon.de:maxboard
.
Mit Urteil vom 29.02.2012 (Anlage K 2) wies die Kammer den gegen ihren Beschluss gerichteten Widerspruch der Beklagten zurück. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Mit Beschluss der Kammer vom 09.11.2011 (Anlage K 5), bestätigt durch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.03.2013 (Anlage K 6), ist gegen die Beklagte zudem ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt worden. Hintergrund des Ordnungsmittelverfahrens war, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Zeichen „Maxbord“ und „Max Board“ als Metatag verwendet hatte.
Der Kläger begehrt Unterlassung, Schadensersatz sowie Ersatz des nicht anrechenbaren Teils der Abmahnkosten.
Er behauptet, er nutze die Klagemarke umfassend und bewerbe seine Produkte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand. Die Beklagte speichere die Suchvorgänge ihrer Nutzer mit der Folge, dass sie von Google indexiert werden können. Auch sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, bestimmte Begriffe von einer Umsetzung in Metatags auszunehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei einer aktuellen Suche nach dem Begriff „Maxboard“ auf der Seite der Beklagten dieser Begriff nicht mehr als Titel-Metatag erscheine. Metatags spielten auch weiterhin im Bereich der Suche über Suchmaschinen wie Google eine gewichtige Rolle.
Der Kläger ist der Ansicht, entscheidend sei nicht, dass die Beklagte durch die von ihr aufgrund der Suchanfragen von Nutzern generierten Metatags „Maxboard“ ein bestimmtes Ranking in einer Liste von Suchergebnissen bei Google erziele, sondern die Tatsache, dass Google die Metatags – auch wenn sie nur kurzzeitig während der Suchanfrage vorhanden seien – unstreitig auslesen könne. Die Metatags würden dann als Ergebnis entsprechender Suchanfragen, welche die in den Metatags befindlichen Wörter enthielten, für Verwender von Google überhaupt angezeigt, was sich die Beklagte bewusst zu Nutze mache.
Nachdem der Kläger die Klage im Hinblick auf den Hauptantrag sowie einen Teil der Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit des klägerischen Hilfsantrags. Sie behauptet, die durch den Kläger bei ihr aufgefundenen Metatags „Maxboard“ seien durch Suchanfragen von Benutzern automatisch und dynamisch – und nicht durch Hinterlegung im Quellcode – generiert worden, weil diese auf ihrer Seite eine Suchanfrage nach „Maxboard“ gestartet hätten. Die hierbei generierten Metatags dienten alleine der besseren Orientierung für die Besucher der Internetseite. Sie würden nicht gespeichert und teilten das Schicksal der Suchanfrage, das heißt, sie seien nach Beendigung der Suchanfrage nicht mehr auf ihren Seiten verfügbar. Etwas anderes gelte nur, wenn der Besucher die URL speichere und im Internet anderen Nutzern zur Verfügung stelle, worauf sie jedoch keinen Einfluss habe. Sobald ein solcher Link durch einen Dritten betätigte werde, werde eine entsprechende neue Suche bei ihr mit den im Link vorhandenen Suchbegriffen durchgeführt und eben nicht die ursprüngliche Suchergebnisse angezeigt. Metatags seien im Übrigen eine Folge der von allen Internetnutzern zu beachtenden HTML-Programmierung. Sie behauptet weiter, dass eine Markenverletzung durch die Erzeugung dieser Metatags auch deshalb ausscheide, weil das Ranking von Internet-Suchmaschinen heutzutage – anders als noch vor 10 Jahren – nicht mehr durch Metatags beeinflusst werde.
Im Falle einer Suche nach „maxboard preisvergleich“ erwarte der Verkehr auch nicht, nur auf Angebote des Markeninhabers zu stoßen, sondern auch auf (günstigere) Angebote von Wettbewerbern. Der Verkehr erkenne auch schon am Link „amazon.de/maxboard...“ und am kryptischen Snippet, dass es sich nicht um eine Seite des Markeninhabers handele. Der Kläger trage im Übrigen durch sein Verhalten dazu bei, dass es zu Verwechslungen zwischen seinen Maxboards und den Boards der Marke Ripstick komme. Bei den Maxboards handele es sich um nichts anderes als umgebaute Ripstik-Boards. Sie ist der Ansicht, das streitgegenständliche Verfahren beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Der verständige Verbraucher erkenne, dass die aufgefundenen Suchtreffer sich nicht auf den Markeninhaber beziehen und dass auch keine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Parteien bestehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Anträge der Klägerin hinreichend bestimmt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags entscheidungsrelevante (Hilfs-)Antrag der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch das Erfordernis der Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn der Antrag nimmt Bezug auf die der Beklagten konkret vorgeworfene Einbindung des Zeichens „Maxboard“ als Metatag in ihre Webseite, so dass keine Zweifel bestehen, welche Handlungen der Beklagten untersagt werden sollen. Die Einbeziehung der beiden Screenshots mit der Verknüpfung „wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich“, dient der Konkretisierung der vorgeworfenen Handlungen, hier der Anzeige des Zeichens „Maxboard“ im Titel der Browserkarteikarte, als Trefferanzeige über den Ergebnissen und als Schlagwort im Snippet, obwohl tatsächlich keine Produkte der Markeninhaberin angeboten wurden. Dass sich das Zeichen „maxboard“ auch im Suchfenster der wiedergegebenen Screenshots findet, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrages. Denn bei dem Begriff im Suchfenster handelt es sich nicht um einen Metatag, sondern um eine durch den jeweiligen Nutzer gesteuerte Eingabe. Das der Beklagten diese Ein- bzw. Widergabe nicht untersagt werden soll, ergibt sich im Übrigen auch aus dem unter dem Screenshot zu Ziffer 1.a) wiedergegebenen Zusatz „