Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 03.06.2015 – 12 S 17/14

ECLI:DE:LGD:2015:0603.12S17.14.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

17/14

57 C 3122/13Amtsgericht Düsseldorf

Verkündet am 03.06.2015M, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil

vo

2

In dem Rechtsstreit

3

pp.

4

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht I und die Richterin H2

5

für Recht erkannt:

6

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:

7

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

8

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

9

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

11

H

I

H2