Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 03.06.2015 – 12 S 17/14
ECLI:DE:LGD:2015:0603.12S17.14.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
17/14
57 C 3122/13Amtsgericht Düsseldorf
Verkündet am 03.06.2015M, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
vo
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht I und die Richterin H2
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
H
I
H2