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Landgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil vom 31.07.2015 – 38 O 32/15

ECLI:DE:LGD:2015:0731.38O32.15.00

Tenor

1.

Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

auf Internetplattformen mit einer Preisersparnis zu werben, indem ein niedrigerer Preis unter Hervorhebung einer Ersparnis einem höheren Preis gegenüber gestellt wird, wenn dieser höhere Preis erläutert wird mit dem Hinweis „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Anerkenntnisurteil vom 31.07.2015 ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe