Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.10.2015 – 007 Ns 35/15

ECLI:DE:LGD:2015:1016.007NS35.15.00

Tenor

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Maßnahme gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO zurückgewiesen.

1

Ausfertigung

007 Ns-70 Js 4507/14-35/15

Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

2

In der Jugendstrafsache

3

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Maßnahme gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO zurückgewiesen.

Gründe

5

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zwecks Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen durch den Behördengutachter/Sachverständigen beim Landeskriminalamt NRW gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO anzuordnen, ist unbegründet.

6

Voraussetzung ist insoweit u.a., dass die künftige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann, zu erwarten ist.

7

Bei exhibitionistischen Taten, auch wenn sie vor Kindern begangen wurden, handelt es sich nicht um Taten von erheblicher Bedeutung i.s.d. Gesetzes (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 81g, Rn. 7b). Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 183 Abs. 3 und 4 StPO zu erkennen gegeben, dass entsprechende Taten zwar strafbar sind, die Gesellschaft jedoch zumindest für einen gewissen Zeitraum während einer Heilbehandlung des Täters den entsprechenden Lästigkeitswert dieser Taten hinzunehmen hat; selbst bei einer fehlenden positiven Sozialprognose, wie auch bei dem hier Angeklagten, kann nichtsdestotrotz eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen. Mit dieser Einordnung wäre es unvereinbar, würde man rein exhibitionistischen Taten eine erhebliche Bedeutung i.S.d. Gesetzes beimessen.

8

Auch im Hinblick auf die Regelung des § 81g Abs. 1 Satz 2 StPO liegen die Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen bei lediglich zu erwartenden exhibitionistischen Taten nicht vor.

9

Hinter der Vorschrift steht die Überlegung, dass sich eine Gefahr künftiger strafbewehrter Rechtsgutverletzungen nicht nur in einer einzelnen Straftat von erheblicher Bedeutung widerspiegeln muss, sondern auch kumulierte, nicht notwendig gleichartige Straftaten ein Maß an Kriminalität erlangen können, das geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 15/5674, S. 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist mit der Regelung kein Automatismus verbunden, sondern das anordnende Gericht ist gehalten, einzelfallspezifisch unter Abwägung der maßgeblichen Umstände - insbesondere der Art oder Ausführung der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten - im Wege einer Gesamtschau das Maß des verwirklichten und zu erwartenden Unrechts festzustellen. (vgl. BVerfG NStZ-RR 07, 378) Die Anordnung der Maßnahme setzt voraus, dass das Gericht einzelfallbezogen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darlegt, warum die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht (vgl. BVerfG StV 09, 1).

10

Auch die wiederholte Begehung exhibitionistischer Taten, selbst wenn sie teilweise vor Kindern begangen werden, erreicht nicht den gleichen Unrechtsgehalt wie eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Mit der oben dargestellten Regelung des § 183 Abs. 3, 4 StGB, mit der der Gesetzgeber bereits die wiederholte Begehung entsprechender Taten einkalkuliert und aufgrund derer selbst einschlägige Rückfälle während der Bewährungszeit zumindest in begrenztem Maße hinzunehmen sind (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 183, Rn. 14), wäre eine solche Annahme unvereinbar. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Frequenz der Taten des Angeklagten inzwischen stark abnimmt und bei konsequenter Fortführung der bereits begonnen Therapie in der näheren Zukunft lediglich noch mit seltenen Rückfällen zu rechnen ist.

11

Dafür, dass der Angeklagte andere Personen, insbesondere Kinder, tätlich angreifen könnte, existieren keine Anhaltspunkte, vielmehr erscheint dies aufgrund der Tatsache, dass es ihm allein um den durch exhibitionistische Handlungen verursachten Kick geht, unwahrscheinlich.

12

Der Angeklagte ist bisher ausschließlich durch exhibitionistische Taten, u.a. auch vor Kindern, aufgefallen. Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung überzeugend ausführte, sind Anhaltspunkte, dass es zu anderen als den bisher abgeurteilten Taten in der Zukunft kommen könnte, nicht ersichtlich. Wie der Angeklagte im Rahmen der Exploration und auch in der Hauptverhandlung anschaulich darstellte, ist der Exhibitionismus für ihn der „ultimative Kick“. Die durch gewöhnlichen Geschlechtsverkehr gewonnene sexuelle Befriedigung bleibt für ihn deutlich hinter der Befriedigung durch exhibitionistische Taten zurück.

13

Allein die statistische Wahrscheinlichkeit von 1 - 2 %, dass exhibitionistische Straftäter irgendwann ein sexuelles oder sonstiges Gewaltdelikt begehen, reicht für die Annahme, dass der Angeklagte in Zukunft andere Taten als solche exhibitionistischer Natur begehen wird, nicht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO.; LG Bremen StraFo 2007, 58).

14

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ein DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung von exhibitionistischen Taten beitragen könnte.

15

Düsseldorf, 16.10.2015Landgericht, 7. große Strafkammer

16

HutschRichter am Landgericht

Ausgefertigt

Kessel, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle