Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.01.2017 – 3 Qs 3/17

ECLI:DE:LGD:2017:0113.3QS3.17.00

Tenor

wird die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 (Kassenzeichen XXX) zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf ist ohne Erfolg.

3

Der anwaltliche Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 ist als Erinnerung auszulegen. Statthaftes Rechtsmittel bei Streitigkeiten darüber, wer hinsichtlich eines Kostensatzes zahlungspflichtig ist, ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rn. 14). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht nach § 66 Abs. 6 GKG durch die Einzelrichterin.

4

Das Landgericht hat zu Recht den Erinnerungsführer als Kostenschuldner der Kostenrechnung (Kassenzeichen XXX) bezeichnet. Der Erinnerungsführer ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner, da ihm als Beschwerdeführer durch Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2016 (Az. 3 Qs 34/16 und 3 Qs 37/16) die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt worden sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

6

Für eine Zulassung einer Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG bestand keine Veranlassung.