Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 27.01.2017 – 38 O 148/16
ECLI:DE:LGD:2017:0127.38O148.16.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Parteien vertreiben über das Internet Matratzen an Endverbraucher.
Die Stiftung Warentest hat im September 0000 einen Testbericht veröffentlicht, der auch die Matratze „C“ der Antragsgegnerin und die Matratze „F“ der Antragstellerin umfasste. Testsieger wurde mit dem Qualitätsurteil „Gut“ und der Gesamtnote 1,8 die Matratze der Antragsgegnerin, die Matratze „F“ wurde mit „ausreichend (4,2)“ bewertet.
In der Internetwerbung der Antragsgegnerin wirbt die Antragsgegnerin mit dem Sigel der Stiftung Warentest und dem Zusatz „Der Testsieger“. Nach Anklicken einer Verlinkung „Der Testsieger“ erreicht man, wie von der Antragstellerin in der Antragsschrift auf den Seiten 8, 9 und 10 beschrieben zu Grafiken, wegen deren genauer Gestaltung auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen wird.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin verhalte sich geschäftlich unlauter, weil die abgebildete und erwähnte Matratze „F“ nicht mehr der Matratze entspreche, die aktuell von der Antragstellerin vertrieben werde. Die Matratze sei wesentlich verändert und verbessert worden, so dass der Verkehr über die derzeitigen Eigenschaften und Bewertungen der Matratze getäuscht werde. Zugleich liege ein Verstoß gegen die §§ 4 Nr. 4 und 4 Nr. 2 UWG vor.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
geschäftlich handelnd
im Rahmen der Bewerbung von Bettwaren auf Bewertungsergebnisseeines Vorläufermodells der Matratze „F“ hinzuweisen und/oderhinweisen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den Grafiken Anlage K 1und/oder Anlage K 2.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Sie trägt vor, die Grafiken beinhaltenten eine vereinfachte Darstellung der Testergebnisse, die zutreffend wiedergegeben sind. Ob die Antragstellerin ihre Matratze gegenüber dem Testzeitpunkt verändert habe, entziehe sich ihren Kenntnissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung des im Antrag beschriebenen Verhaltens.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, § 3, § 5 UWG.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses sich geschäftlich unlauter verhalten hätte, indem sie zur Täuschung geeignete Angaben im Rahmen vergleichender Werbung über wesentliche Merkmale der Ware der Antragstellerin gemacht hätte, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 UWG.
Die Grafiken und ihre konkrete Einbringung in der Internetwerbung der Antragsgegnerin beinhalten jedoch keine den Verbraucher zu täuschen geeignete Angaben.
Die Gestaltung der Internetpräsens und die Art, wie die Grafiken sichtbar werden, zeigen eindeutig, dass es inhaltlich um den letzten und damit noch aktuellen Testbericht der Stiftung Warentest geht. Solchen Tests ist immanent, dass sie eine Momentaufnahme in der Vergangenheit betreffen. Jedem verständigen Leser ist klar, dass nach dem Erwerbszeitpunkt der getesteten Gegenstände und auch nach der Veröffentlichung der Testergebnisse Änderungen durch einen Hersteller vorgenommen worden sein können. Wenn ein Hersteller die Testergebnisse nicht mehr als für seine derzeit am Markt erhältlichen Waren gelten lassen möchte, obliegt es ihm, die Änderungen zu publizieren, sich von seinen früheren Produkten aus der Vergangenheit zu distanzieren.
Der ausdrücklich und unzweifelhaft eindeutig erkennbar die Grundlage der Veröffentlichung bildende Zusammenhang der Grafiken mit dem erst vor wenigen Monaten überhaupt veröffentlichten Testbericht erlaubt es der Antragsgegnerin – zutreffend – auf die Einzel- und Gesamtbewertungen der Konkurrenzmodelle ebenso hinzuweisen wie auf den mit ihrer Matratze erzielten Testsieg. Die Grafiken gegen über den Inhalt der Bewertungen der Veröffentlichung der Stiftung Warentest (Anlage K 5, Seite 69) nicht hinaus. Die Fußnotenangabe „laut Anbieter Produkt geändert“ hat weder die Stiftung Warentest an der Veröffentlichung des Tests gehindert, noch muss die Antragsgegnerin insoweit eine Prüfung vornehmen. Für eine mögliche Irreführung darüber, dass die Antragstellerin wesentlich veränderte Produkte unter stets gleichbleibender Bezeichnung vertreibt, ist sie selbst verantwortlich.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein auf § 4 Nr. 2 oder Nr. 4 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.
Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen der §§ 5 a und/oder 6 UWG.
Mangels Verfügungsanspruch bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob ein Verfügungsgrund besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.