Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 22.03.2017 – 18a O 25/17
ECLI:DE:LGD:2017:0322.18A.O25.17.00
Tenor
Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.626,45 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Y Fahrzeugidentifikationsnummer Z und amtliches Kennzeichen x zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 1.358,86 Euro nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Zahlung in Schuldnerverzug und mit der Annahme des herauszugebenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlänger werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Gegen dieses Urteil wurde zunächst Einspruch eingelegt, die Parteien haben sich jedoch außergerichtlich verglichen und die Klage wurde zurück genommen.