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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.08.2018 – 2a O 201/18

ECLI:DE:LGD:2018:0809.2A.O201.18.00

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird in Kenntnis der Schutzschrift vom 03.08.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im Gebiet der Europäischen Union Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen und/oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß den nachstehenden Abbildungen versehen sind

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegnerin zu ¾ auferlegt.

IV.

Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – ausgenommen die Anlage LSG 8 - und des Schriftsatzes vom 07.08.2018 beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist überwiegend, soweit er auf die konkrete Verletzungsform bezogen ist, begründet. Der Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung folgt insoweit aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV. Der Antrag war jedoch insoweit zurückzuweisen, als dass er sich auf die Verwendung von Hosen mit der auf der Abbildung im Antrag ersichtlichen Streifen-Kennzeichnung „unabhängig von der konkreten Farbstellung“ bezieht. Denn diese Abstrahierung stellt eine Erweiterung des Verbotstenors auf solche Zeichenverwendungen dar, hinsichtlich derer das Gericht keine Prüfung einer Markenverletzung vorgenommen hat, und geht über das Charakteristische des konkreten Verletzungsfalles hinaus. Bei Kennzeichenverletzungen können insoweit häufig schon geringfügige Veränderungen – wie hier in der Farbgestaltung – geeignet sein, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens herauszuführen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer bemisst den zurückgewiesenen Teil insoweit mit ¼ des Streitwerts.