Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Zwischenurteil vom 22.08.2018 – 2a O 292/15
ECLI:DE:LGD:2018:0822.2A.O292.15.00
Tenor
Der Klägerin wird aufgegeben, dem Beklagten zu 1. für die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € bis spätestens zum 26.09.2018 zu leisten und dem Gericht bis spätestens zum 05.10.2018 die Leistung der Sicherheit nachzuweisen.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA. Sie hat u.a. gegen die T2 GmbH, deren Rechtsnachfolger der jetzige Beklagte zu 1. als ihr Insolvenzverwalter ist, Klage erhoben, mit der sie Ansprüche aus Art. 11 UMV geltend macht.
Innerhalb der für den jetzigen Beklagten zu 1. verlängerten Erwiderungsfrist auf die Klage und den Schriftsatz vom 05.12.2017 hat dieser mit am 09.05.2018 bei Gericht per Fax und am 04.06.2016 im Original eingegangenen Schriftsatz vom 09.05.2018 den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO gestellt.
Ein Patentanwalt ist von dem Beklagten zu 1. nicht beauftragt worden. Der Beklagte zu 1. ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, bei der Berechnung der Sicherheitsleistung seien auch die Kosten eines Patentanwaltes zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die Sicherheitsleistung sei ein im Vergleich zur Klageschrift erheblich herabgesetzter Streitwert anzusetzen, da die zu Ziffern 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche erledigt seien. Im Übrigen verweist sie darauf, bereits für beide Parteien eine Sicherheit in Höhe von 17.000,00 € hinterlegt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag des jetzigen Beklagten zu 1., die Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit zu verpflichten, besteht dem Grunde nach, allerdings nicht in der von dem Beklagten zu 1. begehrten Höhe.
1.
Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Bei juristischen Personen entscheidet der Sitz (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 110 Rn. 2).
Der Sitz der Klägerin ist in den USA und damit nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedsland. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit i.S.v. § 110 Abs. 2 ZPO besteht vorliegend nicht. Insbesondere ergibt sich eine Befreiung nicht aus § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO, da keine völkerrechtlichen Verträge zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nach denen eine Sicherheit nicht verlangt werden kann bzw. die eine Vollstreckung von Kostentiteln regeln.
2.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, bereits für beide Parteien Sicherheit in Höhe von 17.000,00 € hinterlegt zu haben. Denn aus dem Zwischenurteil der Kammer vom 03.03.2017 ergibt sich, dass die Sicherheit in dieser Höhe nur im Hinblick auf den Antrag des Beklagten zu 2. angeordnet worden ist.
3.
Bei der Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit hat das Gericht gemäß § 112 Abs. 2 ZPO den Betrag zugrunde gelegt, den der jetzige Beklagte zu 1. wahrscheinlich für zwei Instanzen aufzuwenden haben wird. Insgesamt ergeben sich zu sichernde Kosten in Höhe von 14.461,80 €, aufgerundet 15.000,00 €.
Bei der Berechnung ist nicht der in der Klageschrift angegebene Streitwert von 250.000,00 €, sondern nur ein Streitwert von 175.000,00 € zugrunde zu legen. Dabei ist der Klageantrag zu 1. mit einem Betrag von 100.000,00 € zu berücksichtigen und die Klageanträge zu 2. bis 4. mit 75.000,00 €, da diese streitwertmäßig zwischen zwei Beklagten aufzuteilen waren. Ein Abschlag hiervon ist im Hinblick auf die Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf die Anträge zu 1. und 2. nicht vorzunehmen, da es sich insoweit nur um eine einseitige Erledigungserklärung handelt.
Patentanwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen, da der jetzige Beklagte zu 1. die Mitwirkung von Patentanwälten nicht angezeigt hat.
Der Gerichtskostenvorschuss für die II. Instanz ist hinzuzusetzen (Zöller-Herget, a.a.O., § 112 Rn. 2).
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
I. Instanz:
Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr (2.519,40 €) sowie einer 1,2 Terminsgebühr (2.313,60 €) zuzüglich Auslagen (20,00 €) ergeben eine Summe von 4.853,00 €.
Gerichtskosten für die I. Instanz wurden bereits von der Klägerin bezahlt.
II. Instanz:
Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (3.084,80 €) zuzüglich Auslagen (20,00 €) ergeben eine Summe von 3.104,80 €.
Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe von 6.504,00 €.
Insgesamt ergibt sich damit für die II. Instanz eine Gesamtsumme von 9.608,80 €.
4.
Die Fristsetzung erfolgt gemäß § 113 ZPO.
5.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten zu 1. vom 15.08.2018 war nicht veranlasst.