Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.03.2023 – 10 O 327/21
10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2023:0321.10O327.21.00
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage in x2 durch mehrere Verträge geltend.
Der Beklagte berät die Klägerin seit 1999 in finanziellen Angelegenheiten. Die Beratung durch den Beklagten fand einmal jährlich in einem der Büros des Beklagten in Düsseldorf oder Ratingen statt.
Vorliegend stützt die Klägerin ihre Schadensersatzklage auf zwei Verträge, nämlich den Vertrag x2, den die Klägerin im Jahr 2014 über den Beklagten abschloss, und den im Jahr 2016 abgeschlossenen Vertrag „x4“ mit der x.
Im Jahr 2014 schloss die Klägerin auf Empfehlung des Beklagten in dessen Büro bei der x4 den Vertrag x3 über den Erwerb von physischem Gold ab. Daneben schloss die Beklagte 2014 weitere, hier nicht streitgegenständliche auf ein Jahr befristete Goldkaufverträge bei der x ab. Auf die Erhebung und die Höhe etwaiger Vermittlungsprovisionen wies der Beklagte nicht hin. Für den Vertrag x waren Einrichtungskosten von 3.000,00 € zu zahlen. Darüber hinaus sollten monatlich 200,00 € gezahlt werden. Hierfür sollte im Gegenzug Gold für die Klägerin erworben werden und zwar gemäß § 4 der AGB physisches Gold monatlich in Höhe des vereinbarten Kaufbetrages. § 7 regelte die Übereignung eines der nach § 5 errechneten erworbenen Menge entsprechenden Miteigentumsanteils an bei der x gelagertem Gold sowie der Teilung und Herausgabe an den Kunden im Fall eines Herausgabeverlangens. Gemäß § 5 des Vertrages sollte der Goldpreis sich aus dem nach dem Tarif 03/2014 errechneten Pro-Gramm-Preis ergeben, der laut der Bestimmung dynamisch anhand des Fixing-Preises der x errechnet werden sollte. Weitere Bestimmungen zur Preisfestlegung enthielt der Vertrag nicht. Hinsichtlich des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1a (Bl. 1 ff. Anlagenordner KV) verwiesen.
Unstreitig unterliegt der Preis für Gold entsprechenden Schwankungen nach Mengenverhältnis, beispielhaft verhielten sich die Preise am 22.11.2021 wie folgt:
Preis für 1 g Goldbarren: 52,93 EUR
Preis für 50 gr Barren: 2.491,00 EUR (= 49,82 EUR)
Preis für 100 gr Barren: 5.001,48 EUR (= 50,01 EUR).
Neben der Anzahlung leistete die Klägerin auf diesen Vertrag drei monatliche Raten in Höhe von 200,00 €, also insgesamt 3.600 €, ehe der Vertrag ruhend gestellt wurde. Die Klägerin erhielt sodann zunächst im Oktober 2014 das gesamte erworbene Gold, sowohl hinsichtlich des Gold-Abonnement-Vertrages, als auch hinsichtlich der weiteren nicht streitgegenständlichen Verträge, die eine Auslieferung vorsahen, durch einen Kurierdienst nach Hause geliefert.
Im Jahr 2016 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass das gesamte physische Gold zukünftig in der Verwahrung der PIM verbleiben solle. Durch einen Kurier wurde das bis dato in Verwahrung der Klägerin gebliebene Gold wieder abgeholt. Die Klägerin löste in diesem Zusammenhang die übrigen, hier nicht streitgegenständlichen Verträge bei der PIM auf, wodurch ihr eine Summe in Höhe von 21.800,00 € als Rückkaufspreis zugutekam. Das Geld ließ sich die Klägerin nicht auszahlen.
Der Beklagte empfahl der Klägerin einen weiteren Vertrag bei der x, den Vertrag „x“ mit der Nr. x, den die Klägerin im Jahr 2016 abschloss. Anstelle der Auszahlung des Kaufpreises aufgrund der oben beschriebenen, nicht streitgegenständlichen Verträge nach Abholung des Goldes empfahl er, den Betrag in den neuen Vertrag anzulegen. Entsprechend verfuhr die Klägerin. Den Vertrag x schloss die Klägerin am 06.10.2016 ab. Sodann ließ sie die ihr gegenüber der x zustehende Geldsumme in Höhe von 21.800,00 € auf den Vertrag zahlen. Der Vertrag sah als unterschiedliche Alternativen die Möglichkeiten a) „Sofortauslieferung“, b) „Depoteinlagerung“ und c) „Regelmäßiger Goldkauf“ vor. Die Klägerin wählte die Option b) „Depoteinlagerung“. In § 5 Abs. 1 der AGB zum Vertrag war insoweit bestimmt, dass der Kunde, sofern er die Option „Depot“ wähle, für jeden Monat, in dem er den Anspruch auf Übergabe des Goldes nicht geltend mache, einen zusätzlichen schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe von Bonusgold im Wert von 0,6 % des Einmalkaufpreises erhalte.
Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes enthielt § 1 der AGB des Vertrages die folgende Regelung:
„Kaufgegenstand ist zertifiziertes physisches Feingold 999,9/1000er Barrengold einer anerkannten, von der London Bullion Market Association (LBMA) zertifizierten Prägeanstalt in Stückelung von einem Gramm […]“.
Weiter bestimmte der Vertrag unter § 4 Abs. 2 der AGB:
„§ 4 Abs. 2 Leistungszeit des Übergabeanspruchs „Wählt der Kunde die Option „Depot“, so erfolgt die Übergabe des Goldes innerhalb von 21 Werktagen (Montag bis Freitag) nachdem der Kunde sein Übergabeanspruch schriftlich, per Fax oder per E-Mail geltend macht. […]. Dieser Anspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch, welcher durch Einräumung von Sicherungseigentum an einer Goldmenge zwei Tresoren der PIM 110 % abgesichert wird. (siehe § 6).“
Sodann folgten die nachfolgenden Bestimmungen zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs durch dingliche Eigentumsübertragungen in § 6 der AGB:
§ 6 Abs. 1 Sicherungseigentum
„Als Sicherheit für den Auslieferungsanspruch nach § 4 (2) übereignet die x den Kunden Miteigentumsanteile an den jeweiligen Goldbarren und Altgold Gegenständen in Tresorbehältnissen der PIM. […]. Der erste Tresor befindet sich in einem anderen gesicherten Tresorraum der PIM Firmengebäude Industriestraße 31 A, 63150 Heusenstamm, Erdgeschoss und trägt die Beschriftung „BKG +“. Die übrigen Tresorbehältnisse befinden sich in einem Hochsicherheitstresor der Firma Loomis International (DE) GmbH, Seinestraße 3, 65479 Raunheim ebenfalls jeweils die Beschriftung „BKG +“.
Die x stellt sicher, dass die in den benannten Tresoren befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände insgesamt den zeitlichen Gegenwert von 110 % der geschuldeten Goldmenge sämtlicher Bonusgoldkauf-Kunden mit der Option „Depot“ entsprechen, ist aber berechtigt, Goldbarren und Altgoldgegenstände auszutauschen, wie es für den Geschäftsbetrieb der x notwendig ist. Die x lässt zweimal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfung der Gesamtmenge war befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände vornehmen Pass den Bestand der Gegenstände jeweils den gefallenen bzw. gestiegenen Gegenanspruch so an, dass die Menge des Feingoldgehaltes der Bestände in den Tresoren am Tag der Prüfung 110 % des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf-Kunden mit der Option „Depot“ entspricht. Hierüber erstellte Prüfbericht könne nach Vorankündigung jederzeit auf der Geschäftsstelle der x eingesehen werden“
Bei dem Vertrag „x“ sollte sich der für den Vertrag zugrunde gelegte Goldkurs ausweislich § 3 Abs. 3 AGB nach dem auf der Homepage der xveröffentlichten Preis „KGK-Preis für 1 Gramm Gold“, welcher auf der Basis des Fixing-Preises der x für verarbeitetes Gold mit einem Aufschlag kalkuliert werden sollte, berechnen. Weitere Angaben zu der Berechnung des Aufschlages, etwa Maßgaben zu den wesentlichen Parametern der Berechnung, enthielt der Vertrag nicht. Auf den als Anlage K 1b in Kopie zu den Akten gereichten Vertrag (Bl. 4 Anlagenordner KV) wird verwiesen.
Der Klägerin wurde erläutert, dass die x Gold und Altgold sowie weitere Edelmetalle, Schmuck und Münzen für das Geld der Kunden an- und abkaufen werde und dies bei einer Scheideanstalt zu zertifizierten Barren einschmelzen lassen werde. Aufgrund der steigenden Goldpreise sei ein guter Gewinn zu erwarten. Über etwaige Vermittlungsprovisionen und deren konkrete Höhe wurde nicht aufgeklärt.
Bei Überprüfungen im Jahr 2018 ergab sich eine Diskrepanz zwischen von der PIM verkauftem und bei dieser eingelagertem Gold. Im August 2018 wurden gegen die Geschäftsführer der x strafrechtliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt eingeleitet. Am 17.09.2019 stellte die x zudem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches antragsgemäß eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ergab sich insbesondere aus Angaben des Geschäftsführers xsowie der Beteiligten x und x, dass bei der Berechnung des von der x zugrunde gelegten Goldkurses Aufschläge von 30 % auf den üblichen Marktpreis für Gold erhoben wurden, was im hiesigen Verfahren unstreitig ist. Laut der Geschäftsführer gründete hierauf die Rentabilität des Systems, welches sich aufgrund dessen nicht als ein Schneeballsystem dargestellt habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2019 ließ die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der in die Verträge insgesamt investierten 25.400,00 € auffordern. Im Rahmen des über das Vermögen der PIM eröffneten Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger eine Auszahlung von 7,5% des Anlagebetrages aus der Insolvenzmasse. Die Klägerin erhielt in diesem Zusammenhang einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.812,70 € ohne weitere Zuordnung der Verteilung auf die beiden Verträge.
Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten 2014 auf Anraten von Herrn x und mit seiner persönlichen Unterstützung das Geld für die Goldverträge durch Kündigung ihrer privaten Rentenversicherungsanlagen aufgebracht. Sie behauptet, der Beklagte habe mehr als 15 % Provision für den Abschluss der Verträge durch sie erhalten. Die Klägerin behauptet, sie sei bei der Zeichnung der festen Überzeugung gewesen, physisches Gold zu erwerben und nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch zu erhalten, zudem, dass der physische Erwerb sich nur auf Fein- nicht Altgold beziehe. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2019 habe sie von den Verlusten der x beziehungsweise der fehlenden Goldvorhaltung erfahren sowie über ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten von den sonstigen Unzulänglichkeiten der Anlage, so die Diskrepanz des zugrunde gelegten Grammpreises gegenüber größeren Stückmengen und der Erhebung von Aufschlägen auf den marktüblichen Goldpreis. Der Beklagte habe sie bei Abschluss der Verträge nicht hierauf hingewiesen. Auch sonst habe der Beklagte nicht auf die Risiken hingewiesen und die Verträge als sicher und insolvenzfest bezeichnet. Er habe nicht erläutert, dass hinsichtlich des Vertrages x nur ein schuldrechtlicher Anspruch, kein physisches Feingold, erworben werde.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte ab dem 04.04.2014 quartalsmäßig bei der x vorstellig geworden wäre, die Plausibilität besprochen worden wäre und dass mit Herrn x, dem Rechtsanwalt der x, vor Abschluss der hiesigen Verträge darüber gesprochen worden wäre, dass man sich bezüglich der x keine Sorgen machen müsse.
Für die Anmeldung ihrer Ansprüche und Vertretung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der x durch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten seien ihr Kosten in Höhe von 961,52 € entstanden.
Die Klägerin hat ihre Klage zunächst ausweislich des Rubrums gegen „die Finanzservice x“ gerichtet und die Beklagtenseite bis einschließlich der Replik jeweils im Femininum bezeichnet. In der Klagebegründung hat die Klägerin Herrn x jeweils namentlich aufgeführt und teilweise als „Geschäftsführer der Beklagten“ bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 hat sie klarstellend ausgeführt, dass Herr x verklagt werden solle.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag x über einen Betrag von 21.800,00 EUR;
2)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag x
3)
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit den Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 2 befindet;
4)
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe von Unstimmigkeiten hinsichtlich des Systems der PIM bereits im Jahr 2018 Kenntnis gehabt anlässlich der Untersuchungen. Wirksam gegen ihn erhoben worden sei die Klage erst im Jahr 2022.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe erhebliche Vorkenntnisse bezüglich der Anlage in Gold, wie sich aus dem Schreiben der x aus dem Jahr 2016, mit welchem diese die Abholung von bei der Klägerin eingelagerten Goldbeständen ankündigte, zeige. Der Beklagte habe nicht zugesichert, dass Gold der Klägerin separat eingelagert werde. Er habe auch über Risiken aufgeklärt und die Anlage nicht ausschließlich als positiv oder risikofrei angepriesen.
Der Beklagte habe regelmäßig seit Beginn seiner Tätigkeit als Vertriebspartner, mithin seit dem 04.04.2014 quartalsmäßig, an Treffen zur Plausibilitätsprüfung teilgenommen, die von dem damaligen Vertriebsleiter der x unterstützt und organisiert worden seien. Er habe sich durch Herrn Rechtsanwalt x, den Anwalt der Beklagten, Sicherheit verschafft. Er habe in Gesprächen die Möglichkeit genutzt, Antworten auf „Fake News“ im Internet zu bekommen. Herr x habe in einem einstündigen Gespräch ausführlich erläutert, dass man sich keine Sorgen machen müsse, was die x betrifft und das er sich über die Plausibilität des Geschäftsmodells versichert habe. Er habe am 28.01.2018 eine Jahresauftaktveranstaltung besucht und die Möglichkeit gehabt, in Bestandslisten einzusehen sowie mit dem Firmenanwalt der xzu sprechen, wobei sowohl die Inventurlisten als auch das Gespräch keinen Grund der Besorgnis, das etwas mit dem Modell nicht stimmen könne, ergeben hätten. Er sei in die Türkei gereist, um sich dort die Produktion der Goldbarren anzusehen. Schließlich habe er im Hinblick auf den als Anlage KJR 5 vorgelegten Wirtschaftsprüferbericht vom 22.07.2016 auf die Tragfähigkeit des Systems und die Vorhaltung ausreichender Goldbestände vertraut.
Für den Vertrieb des Produktes habe er nur eine Provision in Höhe von maximal 8,5 % pro Vermittlungsvorgang erhalten.
Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhaltene Beträge schadensmindernd anrechnen lassen, zudem sei aus ihrem Vortrag unklar, ob sie Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe, wobei eine Nichtanmeldung ebenfalls gem. § 254 BGB zu berücksichtigen sei.
Die am 26.11.2021 erhobene Klage ist dem Beklagten am 07.01.2022 zugestellt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.11.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist gegen den Beklagten - nämlich die natürliche Person wie im Rubrum des Urteils aufgeführt - am 07.01.2022 durch Zustellung ordnungsgemäß erhoben worden. Weder lag mangels hinreichender Identifizierung des Beklagten ein Bestimmtheitsmangel nach § 253 Abs. 2 ZPO vor, noch ist davon auszugehen, dass zunächst eine andere Person verklagt wurde und ein Parteiwechsel stattgefunden hat.
Die Auslegung der Klageschrift nebst Anlagen ergibt, dass auch mit der Bezeichnung „die Finanzservice x“ eben diese Person gemeint war. Die Klägerin verwendete insoweit eine Geschäfts-/ Etablissementbezeichnung, die mangels Führung einer Firma durch den Beklagten keine Bezeichnung ist, unter der er verklagt oder verurteilt werden kann, § 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, jedoch keine Zweifel an der Identität der tatsächlich gemeinten Person lässt. Es genügt insoweit eine einfache Rubrumsberichtigung.
Die Angabe der Partei, gegen die die Klage gerichtet sein soll, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger, also Gericht und der Gegenpartei (Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 50 Rn. 7, BGH, Urt. v. 24. 1. 2013 - VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13). Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen, etwa der vorprozessuale Schriftverkehr zu berücksichtigen (Musielak/Voit/Weth, aaO; BGH, aaO). So schadet weder die fälschliche Bezeichnung mit dem Künstlernamen, noch die Angabe eines Decknamens oder gar die irrtümliche Angabe der Bezeichnung einer tatsächlich existierenden anderen juristischen Person oder natürlichen Person, wenn feststeht, wer tatsächlich gemeint ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 181; Musielak/Voit/Weth, aaO; BGH, aaO).
Die Auslegung ergibt bereits aufgrund der am 26.11.2021 eingereichten Schriftsätze und Anlagen unzweifelhaft die Identität des Beklagten Herrn x als diejenige Person, gegen welche die Klägerin die Klage richten wollte. Die in der Klage gewählte Bezeichnung entspricht der Unternehmensbezeichnung, die der Beklagte selbst im Impressum über der Adresszeile in deutlich hervorgehobenen Buchstaben aufführt. Erst hinter den Kontaktinformationen ist sodann als Inhaber der Name x aufgeführt. Der Namenszusatz x entspricht dem Nachnamen des Beklagten. Der Rechtsirrtum der Klägerin darüber, ob die Person eine Firma im Sinne des § 17 HGB führt oder einen bloßen Geschäfts- / Markennamen berührt nicht die Identifizierbarkeit der beklagten Person. Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Begründung ihrer Klage den Herrn x separat mit vollem Namen aufführte und daneben eine Person als „die Beklagte“ im Femininum anspricht. Hieraus ist nicht zu schließen, dass eine andere juristische Person verklagt werden sollte, eine juristische Person mit diesem oder ähnlichen Namen, die eine Finanzberatung am Bürositz des Beklagten betreibt, existiert nicht. Schließlich adressierte die Klägerin ausweislich der Anlagen, die zur Auslegung heranzuziehen sind, den Beklagten als natürliche Person mit dem Zusatz wie hier in der Klage „x“ (Anlage K 2, Bl. 6 ff. d.A. Anl. KV).
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der mit den Anträgen zu Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Beträge in Höhe von 21.067,99 € (s. unten 1.) und 3.480,83 € (s. unten 2.). Den Ansprüchen steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen (s. unten 3.). Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Feststellung wie erkannt (s. 4.).
1.
Der Antrag zu Ziffer 1. gerichtet auf Zahlung von 21.800 € ist in Höhe von 21.067,99 € begründet. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrag Goldkauf Plus, wobei auf ihren Schaden in Höhe von 21.800,00 € die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgte Auszahlung in Höhe von 732,01 € anzurechnen ist.
Ein solcher Auskunftsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten konkludent abgeschlossenen worden. Dass ein solcher nicht ausdrücklich besprochen oder schriftlich fixiert wurde, ist unbeachtlich. Der Abschluss gem. §§ 145 ff BGB ergibt sich konkludent aus dem Herantreten der Klägerin an den Beklagten in dessen Büroräumen zum Erwerb von Geldanlagen, dem eine als sogenannte „invitatio ad offerendum“ zu wertende Einladung des Beklagten zum Vertragsabschluss vorausging. Ein Anlageinteressent, der an einen Anlagevermittler nach dessen Angebot oder von sich aus herantritt und deutlich macht, dass er auf eine Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, gibt hiermit konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ab, welches der Anlagevermittler durch Beginn mit der gewünschten Tätigkeit stillschweigend annimmt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, BeckRS 2020, 19545, Rn. 5; BGH NJW 1987, 1815; grundlegend BGH NJW 1993, 2433, BondUrteil). So verhielt es sich bei dem vorliegenden Termin auf Grundlage der jährlichen Einladung zum Finanzgespräch. Bei dem Vertrag handelt es sich jedenfalls um einen Auskunftsvertrag. Ob darüber hinaus der Vertrag weitergehend als Anlageberatungsvertrag eingeordnet werden kann, das heißt ein Vertrag, der auf die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an den Kunden basierend auf den individuellen Verhältnissen desselben gerichtet ist (s. OLG München, Hinweisbeschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, BeckRS 2020, 19545, Rn. 5) kann ohne weitere Beweiserhebung nicht festgestellt werden. Denn zu einer solchen Qualifikation führende Beratungsleistungen wären lediglich dann erbracht worden, wenn der Beklagte wie von der Klägerin behauptet die Kündigung und Reinvestition der vorhandenen Altersvorsorge in die Goldverträge anriet, was der Beklagte bestritten hat. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme unter Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen kann indes unterbleiben, da in jedem Fall, auch unter Zugrundelegung des Abschlusses lediglich eines Auskunftsvertrages, der Beklagte gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen hat und der Klägerin den aus dem Abschluss der Verträge mit der PIM entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Auch aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgen für den Vermittler bestimmte Aufklärungs- und Beratungspflichten (s. Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 3 Rn. 30). Der Anlagevermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet, wenngleich er diese nicht bewerten muss (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, aaO). Mindestens muss er jedoch das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteilt, auf seine Plausibilität hin überprüfen, da er ansonsten keine sachgerechten Auskünfte erteilen kann (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, aaO). Dabei bezieht sich die Plausibilitätsprüfung auf das Anlagekonzept selbst und ist unabhängig vom Vorliegen eines Prospekts vorzunehmen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen. Er muss erkennbare Fehlinformationen richtig stellen. Er hat den Anleger auch im Rahmen eines Auskunftsvertrages, ohne dass es darum geht, ihm das wirtschaftliche Risiko der Anlage abzunehmen in die Lage zu versetzen, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, aaO).
Hier ergibt sich bereits ein Verstoß gegen die Plausibilitätsprüfung, da das System der x bereits derart, wie es sich aus den Verträgen und den AGB ergibt, unplausibel ist und sich nicht als tragfähiges für den Anlageinteressenten ratsames Geschäftsmodell darstellt. Die Vertragsgestaltung enthält inhärente Gestaltungs- und Plausibilitätsmängel, keine Absicherungen gegen Missbrauch und beinhaltet bereits die konkrete Gefahr eines Wirtschaftens zum Nachteil der Kunden. Das Gericht geht bereits aufgrund des unzureichenden Vortrages auf der Darlegungsebene des Beklagten davon aus, dass der Beklagte sich nicht hinreichend über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, das wirtschaftliche Konzept, die Kostenstruktur und die beworbene Insolvenzfestigkeit informiert hat beziehungsweise sollte er sich hierüber informiert haben die entsprechenden Informationen pflichtwidrig nicht an die Klägerin weitergegeben hat und nicht Auskunft über die mit den Verträgen verbundenen Risiken informiert hat.
Der Goldkaufvertrag enthält einen intransparenten zu Lasten der Gewinnmöglichkeit des Kunden wirkenden Preismechanismus. Denn der Preis der pro Gramm Gold zugrunde gelegt wird, mithin die Goldmenge, über die der Kunde für den bezahlten Preis schuldrechtliche Ansprüche auf Goldübereignung erwirbt, wird von der x festgelegt. Auch in Bezug auf den als punktuelles Schuldverhältnis ausgestalteten Goldkaufvertrag ist der Preis beziehungsweise die Goldmenge ohne Not zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht festgelegt. Der Festlegungsmechanismus kommt der Einräumung völliger Willkür zu Gunsten der x gleich. Insoweit bildet der Fixing-Preis der xeine Basis, wobei nicht ansatzweise festgelegt ist, inwieweit eine Orientierung an dieser Basis zu erfolgen hat und wie der durch die xveranschlagte Aufpreis bestimmt wird. Die vage Formulierung enthält keine Bindung der PIM. Es ist nicht ersichtlich, wie abgesichert wird, dass sich die x tatsächlich an dem Index orientiert und wodurch Abweichungen nach oben begrenzt sind. Es gibt keinen festen Preisanpassungsmechanismus, etwa eine Abweichung um eine bestimmte, prozentual oder absolut bestimmte Summe. Damit stand bei Vertragsschluss zwar nicht zwangsläufig fest, dass die x einen unrentablen Kurs festlegt, ebenso wenig konnte aber abgesehen und überprüft werden, dass der Kurs so gewählt wird, dass die Anlage mit marktüblichen Goldanlageverträgen (z.B. Erwerb bei der Bank und Tresoreinlagerung) konkurrieren kann und sinnvollerweise einem Kunden empfohlen. Die Gewinnchancen des Kunden sind erheblich geschmälert bzw. völlig ungewiss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Gewinn durch Wertsteigerungen von Gold gänzlich von den Preisaufschlägen, zumal noch Provisionen aus dem Kaufpreis zu zahlen sind, vereinnahmt wird. Faktisch hat sich auch eine kundenschädigende nachteilige Preisfestsetzung verwirklicht. Unstreitig ist, dass die x ihren Goldkurs mit erheblichen Aufschlägen gegenüber dem Marktpreis von zuletzt zum Teil 30 % festlegte, da hierüber der Gewinn des Geschäftsmodells erwirtschaftet wurde.
Eine Aufklärung hinsichtlich dieses aufklärungsbedürftigen Umstandes hat nicht stattgefunden. Denn die Klägerin hat unter Erörterung der ihr über ihren Prozessbevollmächtigten und die geführten Strafverfahren zur Kenntnis gelangten Preisaufschläge vorgetragen, dass die Preisfestlegung in dem Anlagegespräch mit dem Beklagten keine Erwähnung gefunden hat. Nie sei ihr bewusst gewesen, dass die x den Preis nach ihrem Belieben festsetzen könne und sie nicht zu marktüblichen Durchschnittspreisen Gold erwerbe. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, dass über Risiken aufgeklärt wurde. Auf das konkrete vertragliche Defizit und die diesbezüglichen Erörterungen mit der Klägerin geht er nicht ein. Dieser Vortrag ist gegenüber dem substantiierten Klägervortrag unzureichend, mit der Folge, dass der Klägervortrag als zugestanden gilt, §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO. Das Gericht hat den Beklagten auf den unzureichenden Vortrag hingewiesen. Umso mehr als es sich aus Sicht des Beklagten bei dem konkreten Beratungsinhalt um eine positive Tatsache, aus Sicht der Klägerin um eine Negativtatsache handelt, wäre der Beklagte zur weiteren Erörterung des Gesprächsinhalts im Rahmen des § 138 ZPO gehalten gewesen.
Nachteilig und mit Blick auf die mit einer Anlageentscheidung verfolgten Gewinninteressen gegenläufig ist die Berechnung des Goldkurses anhand der Beträge pro Gramm, obschon Gold zu bei einer höheren Barrengewicht, welches aus dem hiesigen Anlagebetrag auch hätte erworben werden können, günstiger ist. Dies schmälert etwaige Kundengewinne, sofern solche überhaupt noch nach der geschilderten freien Preisfestsetzungsmöglichkeit erzielt werden, weiter. Von einem Finanzberater ist ein Hinweis dazu angesichts der damit einhergehenden quantifizierbaren Verluste zu erwarten. Die Klägerin wäre im Rahme des Auskunftsvertrages von dem Beklagten, der sich als Finanzberater bewirbt, darüber zu informieren gewesen, dass Gewinne zugunsten der x in dieser Weise über eine Hintertür eingepreist sind und durch welchen Mechanismus sichergestellt ist, dass den erhöhten Risiken und Geldabflüssen eine korrespondierende erhöhte Gewinnaussicht gegenübergestellt ist. Ein Hinweis hierauf ist, wovon angesichts der fehlenden Einlassung des Beklagten hierzu auszugehen ist, §§ 138, 288 BGB, nicht erfolgt. Ein korrespondierender Vorteil, der die erhöhten Anlagerisiken rechtfertigt, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen. Auch im hiesigen Prozess konnte der Beklagte nicht erklären, wie die x Mehrgewinne generieren will, zumal das Aufkaufen und Scheiden von Altgold wiederum einen Kostenaufwand produziert. Von einem Vermittler ist zu erwarten, Ungereimtheiten und innere Widersprüche eines Prospekts zu erkennen und dies eher als der Kunde (Zahrte, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, M. Anlageberatung Rn. 462 - 464). Erst Recht muss dies gelten für Unstimmigkeiten, die sich schon aus dem originären Konzept und dem Vertragswerk selbst ergeben.
Auch hat der Beklagte nicht zu seiner Entlastung dargetan, darauf hingewiesen zu haben, dass er keine Plausibilitätsprüfung des Modells vorgenommen habe (BGH, Urt. v. 16.06.2011, III ZR 2009/09, juris). Diese Behauptung stellt der Beklagte im Prozess schon nicht auf, er führt vielmehr aus, dass er Schritte, die seiner Ansicht nach eine ausreichende Plausibilitätsprüfung begründen, unternommen habe. Das ist indes nicht der Fall.
Eine hinreichende Nachforschung zur Wirtschaftlichkeit der Anlage ist anhand der - streitigen - Angaben des Beklagten zur von ihm besuchten Veranstaltung nicht dargetan. Eigene Angaben des Kapitalsuchenden selbst reichen in der Regel nicht aus (Zahrte, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, M. Anlageberatung Rn. 462 - 464). Die schlichte Übernahme der Angaben der Firmenanwalts und der dort auszugsweise gewährten Büchereinsicht stellt keine ausreichende Kontrolle dar. Ebenso genügt die Angabe von diesem, die Anlage sei plausibel. Wenn die bloße Nachfrage zur Plausibilität bei demjenigen, der ein direktes Interesse an dem Vertrieb der Anlage hat, genügen würde, würde das Kriterium einer Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler vollständig inhaltsentleert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2019, I-17 U 89/18). Es ist nicht ersichtlich, wie die auszugsweise Einsicht in Inventurlisten Plausibilitätsmängel im Hinblick auf die Kostenstruktur und die nachteilige Preisfestlegung beseitigen oder aufklären soll. Diese Handlung hat der Beklagte im Übrigen erst nach Abschluss der hiesigen Verträge vorgenommen. Die Schufa-Auskunft kann ebenfalls bezüglich der geschmälerten Gewinnchance für den Anleger und versteckten Aufschläge nicht Abhilfe geschaffen. Die zweite Schufa-Auskunft zeigt keine Negativeinträge, obschon bereits das Strafverfahren wegen Hinweisen auf die unzureichenden Goldbestände eingeleitet war. Dies zeugt von der geringen Aussagekraft. Der Wirtschaftsprüferbericht, ein dreiseitiges Dokument, mit welchem von Stichprobenerhebungen bezüglich der vorgehaltenen Goldmengen berichtet wird, ist ausweislich der ersten Seite im Auftrag der x und anhand der von ihr selbst übermittelten Soll-Bestände vorgenommen worden. Ausweislich der zweiten Seite stellt die Prüfung, so die unterzeichnende Wirtschaftsprüfer, keine Prüfung mit hinreichender Sicherheit dar. Der Beklagte durfte aufgrund dieses Berichtes nicht mehr Vertrauen in das Geschäftskonzept entwickeln, als aufgrund der Eigenangaben der PIM, nämlich Keines.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es habe keine Pflicht zur Aufklärung bestanden, da die Klägerin ohnehin bereits umfassend mit dem Produkt Gold als Anlage vertraut gewesen sei. Die hiesigen Plausibilitätsdefizite, über die aufzuklären war, beziehen sich spezifisch auf das Vertragskonstrukt bei Anlage und „Golderwerb“ (genauer goldabgesicherter Erwerb schuldrechtlicher Ansprüche) bei der x. Vorerfahrungen der Klägerin will der Beklagte indes aufgrund eines einzigen vorherigen Erwerbsvorgangs ebenfalls bei der x welcher über ihn abgewickelt wurde, herleiten. Etwaige Vorkenntnisse der Klägerin beschränken sich auf die Hinweise durch ihn. Der Beklagte hat aber nicht dargetan, jemals über die benannten erheblichen Plausibilitätsdefizite und Gestaltungsmängel des Anlageproduktes aufgeklärt zu haben.
Es liegen auch sämtliche weiteren Voraussetzungen des vertraglichen Schadensersatzanspruches vor. Der Pflichtverstoß war kausal für den Vertragsabschluss. Darlegungs- und beweisbelastet ist im Grundsatz die Klägerin. Beweiserleichterungen bestehen indes für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität. Hinsichtlich des Nachweises der Kausalität gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis trotz Aufklärung nicht befolgt hätte (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, Auflage 2020, § 3, Rn. 108). Dem Beklagten ist dieser Beweis nicht gelungen.
Der Schaden liegt hier in der objektiv unplausiblen, für die Klägerin nachteiligen und risikobehafteten Anlage, wobei sich das Risiko im Übrigen letztlich auch voll verwirklicht hat (vgl. auch Zahrte, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, M. Anlageberatung Rn. 418).
Der Schaden ist hier nicht reduziert aufgrund der vorherigen Goldgeschäfte aus dem Jahr 2014. Eine Anrechnung der Vorteile ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den unterschiedlichen Verträgen nicht um dasselbe Schadensereignis handelt. Eine Anrechnung bei unterschiedlichen Ereignissen ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn dem Anleger in einem einheitlichen Beratungsgespräch im Rahmen eines Anlagekonzepts mehrere Anlagemodelle vorgestellt worden sind, von denen er nur einzelne Anlagen zeichnet, die sich wiederum teils positiv, teils negativ entwickeln und der Berater dieselbe Pflichtverletzung begangen hat (Siol/Grüneberg/Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 87 Rn. 120). Das ist hier (Vertrag 2016, vorherige Goldkäufe 2014) nicht der Fall.
Indes muss sich die Klägerin im Rahmen des § 249 BGB den Auszahlungsbetrag anrechnen lassen, den sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhalten hat. Dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.812,70 €, den die Klägerin für die angemeldeten Forderungen hinsichtlich der beiden Verträge erhalten hat, stehen wiederum für die Anmeldung entstandene Kosten in Höhe von 961,52 € entgegen. Dass die Klägerin sich bei der Forderungsanmeldung anwaltlich hat vertreten lassen, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Vertretung war auch im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlich, da von einer Privatperson nicht erwartet werden muss, ohne anwaltliche Hilfe zur Forderungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren imstande zu sein. Dass Kosten in Höhe von 961,52 € entstanden sind, was der Beklagte bestritten hat, ist bereits deshalb anzunehmen, da der gesetzliche Gebührensatz für die Anwaltsvergütung bei der Forderungsanmeldung 961,52 € beträgt nach der hier maßgeblichen bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung des RVG (s. Nr. 3317. 7001 u. 7002 VV-RVG). Es liegt jenseits der Lebenserfahrung, dass Anwälte unterhalb der gesetzlichen Gebührensätze tätig werden.
Der danach verbleibende für beide Verträge anzurechnende Betrag in Höhe von 851,18 € (1.812,70 € - 961,52 €) ist prozentual nach dem Verhältnis der zu Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Forderungen zueinander auf diese anzurechnen, da durch die Zahlungen aus der Insolvenzmasse die Forderungen nach Quote befriedigt werden.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288, analog 187 Abs. 1 BGB.
2.
Der Antrag zu Ziffer 2. gerichtet auf Zahlung von 3.600,00 € ist in Höhe von 3.480,83 € begründet. Auf den in Höhe von 3.600,00 € entstanden Schaden muss sich die Klägerin die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhaltenen Beträge in dem prozentualen Verhältnis der angemeldeten Forderungen zueinander auf die Forderung anrechnen lassen, wobei der Anrechnungsbetrag wiederum um den prozentual anzurechnenden Vertretungsaufwand gekürzt ist. Demnach ist ein Betrag in Höhe von 119,17 € anzurechnen.
Sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gem. §§ 280, 675, 249 BGB aus einem konkludent geschlossenen Auskunftsvertrag liegen vor. In Bezug auf den Vertrag „x-x“ besteht ebenfalls die der x eingeräumte willkürliche Preisanpassungsmöglichkeit, da die Vertragsklausel die Preisfestsetzung durch sie zulässt und lediglich regelt, dass dieser „anhand“ des Fixing-Preis des x bestimmt wird. Ebenfalls enthält der Vertrag die wirtschaftlich nicht erklärbare Pro-Gramm-Berechnung, die der x auf diesem Umweg verschlüsselt einen Mehrgewinn verschafft, dessen Höhe und die für den Kunden korrespondierenden Verluste für diesen nicht ersichtlich sind. Die Anlage ist bereits aufgrund ihres Konzepts mit einem erheblichen Gefälle der Risiken verbunden, denn es sind keinerlei außergewöhnliche Gewinnvorteile mit dem Vertrag verbunden, die über einen gewöhnlichen Goldkauf zu einem Festpreis z.B. bei einem Bankinstitut hinausgehen. Dass Gold potentiell im Wert steigt ist bei jedem Goldkauf der Fall. Der Vertrag eröffnet der x erhebliche Möglichkeiten des Missbrauchs, ohne dass irgendwelche Absicherungen für den Kunden oder korrespondierende Vorteile ersichtlich wären. Eine Belehrung über die Risiken hat nicht stattgefunden, wovon angesichts des fehlenden Vortrages des Beklagten hierzu ausgegangen werden muss (s.o.). Die behaupteten Überprüfungen des Beklagten in Bezug auf die x begründen keine Plausibilität des Konzepts, keine hinreichende Überprüfung und keine Aufklärung (s.o.). Die zum Beweis der Prüfungsschritte angebotenen Zeugen waren nicht zu vernehmen.
Auch hinsichtlich dieses Vertrages streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten der Beklagten, die nicht widerlegt ist. Der Schaden liegt in dem Abschluss des Vertrages. Die Gewinne aus den anderweitigen Goldverträgen sind nicht anzurechnen, da außer einem Zurückgehen auf dasselbe Jahr nichts zu den oben bezeichneten Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Anrechnung in unterschiedlichen Vertragsverhältnissen dargetan ist.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288, analog 187 Abs. 1 BGB.
3.
Die Ansprüche zu Ziffer 1. und Ziffer 2. sind nicht verjährt, § 214 Abs.1 BGB.
Die Klägerin hat vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich unter Anwendung der Rückwirkungsfiktion gem. § 167 ZPO noch im Jahr 2021, verjährungshemmend Klage erhoben, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Zeitraum von nur sieben Tagen nach Ablauf des Jahres 2021 ist ohne weiteres noch als „demnächst“ im Sinne der Norm zu qualifizieren. Jedenfalls im Jahr 2021 war die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt erst ab Kenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Umständen oder grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon. Dies war frühestens im Jahr 2018 mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die x der Fall. Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hatte, was nach dem Günstigkeitsprinzip der Beklagte zu beweisen hat, ist nicht erwiesen. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Klägerin genügt, indem sie angab, erst im Jahr 2019 bei Kontaktaufnahme mit ihren Prozessbevollmächtigten von dem Ermittlungsverfahren und den hier dargetanen Plausibilitätsmängeln erfahren zu haben.
Eine Kenntnis kann nicht aufgrund der Vertragsunterlagen, welche bei der Klägerin verblieben, ab einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem ein Überprüfen und Nachlesen zu erwarten wäre, angenommen werden, ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis. Die Vertragsunterlagen enthalten keinerlei Risikohinweise. Die Plausibilitätsmängel, die hier zu dem Aufklärungspflichtverstoß führen, sind lediglich verdeckt und für den sachkundigen Beobachter in dem Vertrag angelegt, sodass von einem Laien gerade nicht erwartet werden kann, diese ohne Hinweis des Finanzberaters selbst aufzudecken. Zu beachten ist, dass bei mehreren Aufklärungsfehler für jeden Aufklärungsfehler die Verjährung gesondert zu laufen beginnt, auch wenn die Verstöße zu einem einheitlichen Schaden geführt haben (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, Auflage 2020, § 3, Rn. 146). Für die Pflichtverletzungen, aufgrund derer hier der Schadensersatzanspruch besteht, ist die Verjährung jedenfalls nicht vor dem Jahr 2018 angelaufen. In Bezug auf die Mengenvergünstigungsmechanismen bei Gold ergeben sich keinerlei Informationen aus den Vertragsunterlagen. Die hiesigen Problemstellungen drängen sich nicht als naheliegende Überlegungen auf, insbesondere nicht, bevor die Klägerin nicht von dem Ermittlungsverfahren und den dortigen Angaben der Verantwortlichen der x Kenntnis hatte. Dabei ist zu beachten, dass die Obliegenheit nahestehende und einleuchtende Überlegungen anzustellen keine Nachforschungen beinhaltet (Edelmann, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, Auflage 2020, § 3, Rn. 144). Es ist nicht ersichtlich, dass sich aufgrund der Sachlage vor 2018 die Vermutung eines Aufklärungsverstoßes aufdrängte.
Beweisangebote für eine frühere tatsächliche Kenntnis der Klägerin hat der Beklagte nicht unterbreitet.
4.
5.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltshöhe, die aus dem Gegenstandswert von 25.400,00 € errechnet nach dem RVG in Höhe der beantragten 1.501,19 € erstattungsfähig sind, folgt aus § 249 BGB i.V.m. dem oben benannten Schadensersatzanspruch. Bei begründeten Schadensersatzforderungen stellen sich in der Regel auch die aufgewandten Kosten der Anwaltsbeauftragung mit der außergerichtlichen Durchsetzung als erforderliche, von § 249 BGB umfasste Posten dar, sofern nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten nicht umfasst ist (Feldmann, r+s 2016, 546, 548). Die Pflicht eines Beraters oder wie hier Vermittlers, zutreffend, anlage- und anlegergerecht aufzuklären, dient nach ihrem Schutzzweck gerade dazu, den Vertragspartner vor dem Abschluss eines ungewollten Anlagevertrages und den damit verbundenen späteren Rückabwicklungskosten zu bewahren.
III.
IV.
Der Streitwert wird auf 25.400,00 € festgesetzt, § 43 GKG.
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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf
Verkündet am 21.03.2023 Nägeli, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle