Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2023 – 19 S 43/23

ECLI:DE:LGD:2023:0724.19S43.23.00

Tenor

wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (232 C 341/22) vom 12.04.2023 als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1170 € für vertraglich vereinbarte aber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen zur Haarentfernung. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

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Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 19.06.2023 Bezug genommen. Die Berufung ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden.

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Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Düsseldorf, 24.07.202319. Zivilkammer

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Richter am Landgericht

Richterin am Landgericht

Richterin am Landgericht