Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.08.2023 – 1 O 96/20
ECLI:DE:LGD:2023:0810.1O96.20.00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
10.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, sowie weitere 450,00 Euro zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer I.
benannten Pkw seit dem 25. Mai 2023 in Annahmeverzug befindet.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere
Schäden zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren,
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9% und die Beklagte
zu 91%.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si -
cherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Abwicklung eines Kfz-Kaufvertrages sowie Zahlung von Schadensersatz.
Die Beklagte bestellte unter dem 16. September 2020 bei der Klägerin ein Neufahrzeug Pkw zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro. Die Parteien vereinbarten die Selbstzulassung durch die Beklagte und Barzahlung bei Bereitstellung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die verbindliche Bestellung gemäß Anlage K&W 1 Bezug genommen.
Nach Lieferung des Fahrzeugs forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises auf und übersandte die Fahrzeugpapiere an die zuständige Zulassungsbehörde in T. um das Fahrzeug auf sich zuzulassen. Die Verkehrszulassungsbehörde sendete die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Besitz der Beklagten.
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis trotz Fristsetzung nicht. Mit dem als Anlage K&W 5 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2020 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung auffordern.
Für die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten entstanden außergerichtliche Kosten in Höhe von 958, 19 Euro. Ferner entstanden der Klägerin Lagerkosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs in Höhe von 7,50 Euro netto pro Tage. Diese Kosten belaufen sich mittlerweile auf 1.312,50 Euro.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 hat die Klägerin die Fahrzeugrechnung vom 26. September 2019 als Anlage KWa zur Akte gereicht. Die Rechnung ist der Beklagten am 24. Mai 2023 zugegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde den vereinbarten Kaufpreis und sei zur Entgegennahme des Fahrzeugs verpflichtet. Aufgrund des Annahmeverzugs
schulde die Beklagte ferner die Kosten der Tätigkeit ihrer – der Beklagten – Verfahrensbevollmächtigten sowie die angefallenen Lagerkosten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die sie einen Betrag in Höhe von 10.900,00
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.312,50 Eu -
ro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1.
benannten Pkw in Annahmeverzug befindet,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Schäden der Be -
klagten zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren,
5. die Beklagte zu verurteilen, sie (die Klägerin) von den durch die Beauftra -
gung der Prozessbevollmächtigten – S. W. – entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Rechnung über den Kaufpreis nicht erhalten zu haben.
Sie ist der Ansicht, ein Zahlungsverzug läge mangels Fälligkeit der Abnahmepflicht nicht vor. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, Gliederungspunkt II.1. sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung fällig werde, wenn sowohl der Kaufgegenstand übergeben werde als auch eine Rechnung ausgehändigt oder übersandt werde.
Ferner ist sie der Ansicht, ihr stünden Zurückbehaltungsrechte gegen die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs zu. Nach Informationen der Beklagten sei das Fahrzeug auf einem Außengelände aufbewahrt worden. Es ist sei zu vermuten, dass das Fahrzeug nicht bewegt und die mechanischen Teile zwischenzeitlich mangelhaft seien. Zudem sei die Garantie des Herstellers abgelaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Feststellungsfähig ist das Bestehen des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Leistungen (BGH NJW 2000, 2663). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756I,765 Nr 1. ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, ist das Feststellungsinteresse gegeben (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 256 Rn. 5).
B.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.900,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahr-
I.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises folgt aus § 433 Abs. 2 BGB.
1.
Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zwischen den Parteien ist aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 16. September 2020 ein Kaufvertrag über einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro zustande gekommen.
2.
Der Kaufpreis ist fällig, § 271 BGB. Die Parteien haben in Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin (Anlage B 1) vereinbart, dass Kaufpreise und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung zur Zahlung fällig werden.
a)
b)
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte befinde sich bereits seit dem 31. Oktober 2019 in Verzug der Annahme, ist dem nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten mit der Aufforderung zur Zahlung und Abnahme des Fahrzeugs eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat.
Abweichend von § 271 BGB ist die Zahlung des Kaufpreises nach Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin erst mit Aushändigung oder Über-
sendung einer Rechnung fällig. Dass diese Fälligkeitsvoraussetzung bereits im Sep- tember/Oktober 2019 erfüllt war, ist nicht dargetan.
Eine Aushändigung der Rechnung vom 26. September 2019 (Anlage KWa) durch die Klägerin an die Beklagte, ist nicht vorgetragen. Auch eine Übersendung der Rechnung an die Klägerin ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet insoweit zwar, sie habe die Rechnung an die Beklagte versandt. Dass diese Rechnung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt.
Der Zugang der Rechnung bei der Beklagten ist vorliegend Fälligkeitsvoraussetzung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.
Nach dem Wortlaut der Regelung („Aushändigung oder Übersendung“) steht die Aushändigung der Übersendung der Rechnung gleich. Wird eine Rechnung ausgehändigt, geht sie dem Adressaten zu. Nichts anderes gilt vorliegend für den Fall der Übersendung. Auch wenn der Wortlaut der Regelung nicht an den Zugang als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so bedarf es jedoch notwendigerweise jedenfalls des Zugangs der Rechnung bei der Käuferin, damit diese die Zahlung des Kaufpreises veranlassen kann. Dass die Parteien dabei auf den Zugang der Rechnung bei der Käuferin abstellen wollten, folgt auch daraus, dass es der Übersendung der Rechnung und nicht lediglich einer Versendung der Rechnung bedarf.
Ferner erfolgt das Erfordernis des Zugangs der Rechnung im vorliegenden Fall auch daraus, dass die Parteien – insoweit die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin modifizierend – Barzahlung bei Übergabe des Kaufgegenstandes vereinbart haben. Die Parteien gingen somit von der Vorstellung aus, dass der Beklagten bei Entgegennahme des Fahrzeugs eine entsprechende Rechnung ausgehändigt wird und sie daraufhin die Barmittel an die Beklagte übergibt.
II.
am 24. Juli 2023 pro Tag Standkosten in Höhe von 7,50 Euro netto entstanden. Der Ortsüblichkeit und Angemessenheit dieser Kosten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Anspruch auf Erstattung angefallener Standkosten für 60 Tage besteht mithin in Höhe von 450,00 Euro netto.
III.
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für weitere, durch den Annahmeverzug entstehender Schäden. Die Beklagte befindet sich mit Zugang der Rechnung am 24. Mai 2023, seit dem 25. Mai 2023 in Verzug der Annahme, § 293 BGB. Für jeden weiteren Tag, in dem sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, fallen bei der Klägerin Lagerkosten an.
IV.
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht indes nicht, da es insoweit an einem Verzug der Beklagten fehlt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und
2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 13.712,50 Euro festgesetzt.
Y.