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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.07.2025 – 14d O 25/24

ECLI:DE:LGD:2025:0725.14D.O25.24.00

Tenor

Der Tenor des Urteils der 14 d. Zivilkammer des Landgerichts W. vom 00.00.0000 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Y. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, bleibt insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte in diesem zur Zahlung von 19.201,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 16.235,82 EUR seit dem 00.00.0000 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.965,60 EUR seit dem 00.00.0000 verpflichtet wurde.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

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Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit in Gestalt eines Rechenfehlers, die gemäß § 319 ZPO - nach erfolgter Anhörung der Beklagten - zu berichtigen ist.

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In der Anspruchsbegründung vom 00.00.0000 hat die Klägerin hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Zeiträume auf den Seiten 8, 10 und 14 eine Berechnung vorgenommen, die jeweils die Netto-Preise der Grundversorgung (Anlage K5) berücksichtigte und zusätzlich die Umsatzsteuer berücksichtigte. Dementsprechend enthielt die Tabelle der Kammer im Tatbestand der Entscheidung (Seite 5 des Urteils) in der Spalte „Rechnungsbetrag (brutto)“ die zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Bei der Berechnung der Kammer in der angepassten Tabelle auf Seite 14 ist fehlerhaft nur der Nettobetrag errechnet worden, da die zusätzliche Berechnung des Umsatzsteuerbetrages unterblieben ist.

5

Eine Änderung der Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da diese Entscheidung auch unter Berücksichtigung einer geänderten Hauptsacheentscheidung (weiterhin) dem Ergebnis der Mehrkostenmethode in Bezug auf die teilweise Klagerücknahme entspricht.

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W., 25.07.202514 d. Zivilkammer

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A.Vorsitzender Richter am Landgericht

E.Richter am Landgericht

F.Richterin am Landgericht