Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.12.2025 – 38 O 300/25
8. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2025:1222.38O300.25.00
38 O 300/25
G r ü n d e
Die Antragstellerin hat - auch unter Berücksichtigung der Beantwortung ihrer Abmahnung durch das als Anlage LSG 6 vorgelegte anwaltliche Schreiben der Antragsgegnerinnen und der von ihnen hinterlegten Schutzschrift - glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen Ansprüche auf Unterlassen aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG sowie in Verbindung mit § 3a UWG und § 56 Abs. 4 S. 1 TKG zustehen, deren Sicherung durch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung geboten erscheint.
1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG greift nach der von der Kammer vertretenen und der Antragsgegnerin zu 1 aus zahlreichen gegen sie geführten Verfahren bekannten Auslegung (vgl. dazu zuletzt das in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1 geführten Verfahren 38 O 201/25 am 10. Oktober 2025 verkündete Urteil, dort unter I 1 b der Entscheidungsgründe einschließlich der angeführten Nachweise) auch insoweit nicht ein, als sich der Antrag gegen Verhalten der Antragsgegnerinnen im elektronischen Geschäftsverkehr richtet.
2. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind jedenfalls die eingangs der Gründe angeführten Vorschriften des UWG anwendbar. § 69 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 TKG enthält keine abschließende Regelung für Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das TKG, die einen Rückgriff auf Ansprüche aus dem UWG ausschließt (a.A. [allerdings ohne Begründung] Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 44. Aufl., § 3a UWG Rn. 1.40a). Zwar bestehen zwischen den Bestimmungen des UWG und § 69 TKG sich überlagernde Anwendungsbereiche, doch bleiben die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unberührt, da § 69 TKG ein zusätzliches Regulativ schaffen sollte (vgl. Ditscheid/Rudloff (in: Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 69 TKG Rn. 51; s. auch OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2021 - 6 U 85/20, GRUR-RR 2021, 281 [unter 1 b gg] zu einem nicht gegebenen Vorrang des TKG gegenüber dem BGB). Von daher handelt es sich bei § 69 TKG nicht um eine Haftungsnorm, die an die Stelle, sondern neben die sonstigen gesetzlichen Regelungen (einschließlich derer des UWG) tritt und zusätzliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz regelt (so auch Ditscheid/Rudloff in: Geppert/Schütz, 5. Aufl., § 69 TKG Rn. 1). Die Annahme eines Nebeneinanders zwischen dem Anspruchssystem des UWG und § 69 TKG entspricht im Übrigen dem Verhältnis des UWG zu anderen speziellen Haftungssystemen wie dem des UKlaG (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung [unter B I 2 c bb]).
3. Die Antragsgegnerin zu 2 kann auch insoweit gemäß § 8 Abs. 1 Abs. 1 UWG auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, als sich der Antrag gegen die Bereitstellung werblicher Darstellungen von der Internetpräsenz dsl.1und1.de und das Anbieten von Verträgen mit der von der Antragstellerin beanstandeten Konstruktion durch die Antragsgegnerin zu 1 richtet.
Ersteres gilt, weil sich die Antragsgegnerin zu 2 die Inhalte auf der Internetpräsenz dsl.1und1.de zu eigen gemacht hat. Sie hat ihre Startseite (wie auf S. 8 des Verfügungsantrags dargestellt) auf die Internetpräsenz dsl.1und1.de verlinkt. Diese Verlinkung ist so ausgestaltet, dass der Nutzer bei Aktivierung des Links nicht bemerkt, auf eine andere - inhaltlich nicht von der Antragsgegnerin zu 2 verantwortete - Seite geleitet zu werden.
Letzteres gilt, weil die Antragsgegnerin zu 2 mit der von ihr auf der Startseite betriebenen Werbung den Abschluss von Verträgen durch die Antragsgegnerin zu 1 mit der von der von der Antragstellerin beanstandeten Konstruktion bewusst gefördert hat (§§ 830 Abs. 2 BGB, 27 StGB).
4. Bewerbung und Angebot der Verträge mit dem Modell „24 + 24“ sind gemäß § 3a UWG unlauter, weil ihre Konstruktion gegen § 56 Abs. 4 S. 1 TKG verstößt. Der Begriff „Kosten“ ist vor dem Hintergrund der durch die Regelung in nationales Recht umgesetzten unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 105 Abs. 3 S. 1 Richtlinie [EU] 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation [EECC-RL] und Erwägungsgrund 274 zur EECC-RL) weit auszulegen. Mit ihr soll jede finanzielle Belastung des Kunden, die ihn von der Ausübung seines Kündigungsrechts abhalten könnte, vermieden werden. Als eine solche Belastung stellt sich der nach dem Modell „24 + 24“ im Falle einer Ausübung des Kündigungsrechts vor Ablauf von 48 Monaten Gesamtvertragslaufzeit zurückzuzahlende „Treuevorteil“ nach der maßgeblichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers dar.
Rechtstechnisch mag das Angebot so ausgestaltet sein, dass zwischen Kunde und Antragsgegnerin zu 1 ein durch das Erreichen einer Gesamtvertragslaufzeit von 48 Monaten bedingter teilweiser Erlass des monatlich fälligen Entgelts vereinbart wird und die monatlichen Zahlungen mit Blick auf den angestrebten Eintritt der Bedingung bereits um € 10 monatlich gekürzt werden mit der Folge, dass bei Ausfall der Bedingung die bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen das geschuldete Entgelt nicht voll abdecken und deshalb der Kunde eine Nachzahlung leisten muss. Diese Konstruktion ändert aber nichts daran, dass sich die Pflicht zur von der Antragsgegnerin sogenannten „Rückzahlung“ des Treuevorteils (bei der es sich mangels vorheriger Auszahlung des Vorteils durch die Antragsgegnerin zu 1 an den Kunden gar nicht um eine „Rückzahlung“ handelt, sondern um eine Nachzahlung) sowohl technisch als auch nach der Wahrnehmung des Verbrauchers um eine von dem Verbraucher zu bedienende Forderung der Antragsgegnerin zu 1 handelt, die durch die Ausübung des Kündigungsrechts des Verbrauchers entstanden ist mit der Folge, dass der Verbraucher sein Kündigungsrecht nicht - wie unionsrechtlich vorgeschrieben - ohne jegliche Kosten ausüben kann.
5. Außerdem sind Bewerbung und Angebot der Verträge mit dem Modell „24 + 24“ irreführend, weil der in den Vordergrund der Betrachtung gerückte Preis ein nur bei Eintritt einer Bedingung geltender Vorteilspreis ist.
Auf die (nach Auffassung der Antragsgegnerinnen unstreitig zulässige) Möglichkeit, einem Kunden nach 48 Monaten Gesamtlaufzeit einen Treubonus von € 380 auszuzahlen kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin zu 1 leistet ihren Kunden weder während noch am Ende der Vertragslaufzeit Zahlungen und wirbt auch nicht damit, dies zu tun.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, einzulegen.
Seifert