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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 12.03.2026 – 9 O 112/25

9. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2026:0312.9O112.25.00

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Zustellbetrieb für Waren des Versandhändlers D.. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2020 mehr als 20 Leasingeinzelverträge über jeweils ein Transportfahrzeug, darunter mit Vertragsbeginn am 00.00.0000 den Leasingvertrag Nr. N05 über einen X mit der FIN: N03 und dem Kennzeichen X. Die Vertragslaufleistung war mit 200.000 km angegeben. Zuletzt mit „Änderung zum Einzelvertrag Nr. N05 vom 00.00.0000“ (Anlage K 1, Bl. 1 - 3 Anlagenband Klägerin) wurden die Konditionen des Leasingvertrags wie folgt vereinbart:

Monatliche Leasingrate: 526,97 EUR netto, kalkuliert auf 0,1581 EUR/km netto

(=3.333,14 km) (S. 3 des Leasingvertrages)

Vertragsende: 26.10.2025 / Laufzeit: 60 Monate

Laufleistung/Monat: 3.333 km

Laufleistung pro Jahr: 40.000 km

Preis pro Mehr-/Minderkilometer: 0,1063 EUR

Das Schriftstück enthielt unten auf der letzten Seite die Bemerkung:

„Der Abschluss dieses Einzelvertrages erfolgte auf der Basis des Rahmenvertrages sowie der neuesten Auftragsbestätigung.“

Aufgrund eines Kennzeichenverlusts erhielt das Fahrzeug am 00.00.0000 das amtliche Kennzeichen N04. Die Klägerin zahlte die monatlichen Leasingraten vollständig.

Am 00.00.0000 wurde der Leasingvertrag vorzeitig beendet. Das Fahrzeug hatte zuvor einem Unfallschaden auf der rechten Seite erlitten. Die Laufleistung am 00.00.0000 betrug 31.138 km. Die Beklagte ließ das Fahrzeug am 00.00.0000 von einem Sachverständigen der X begutachten und ein Minderwertgutachten erstellen. Der Sachverständige ermittelte einen Restwert in Höhe von 3.055,46 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 16.218,49 netto (Seite 65 der Anlage K 3) und

Reparaturkosten in Höhe von 14.718,73 EUR netto (Seite 6 der Anlage K 3) fest. Die

Beklagte rechnete den Leasingvertrag mit Rechnung vom 00.00.0000 mit einer Restforderung in Höhe von 5.475,24 EUR ab. Die Klägerin reklamierte die Abrechnung des Leasingvertrags und forderte von der Beklagten, die Minderkilometer bei der Abrechnung zu berücksichtigen, wie es vertraglich vorgesehen sei. Außerdem forderte sie die Rückzahlung der zum Vertragsbeginn geleisteten Kaution in Höhe von 500,00 EUR auf. Die Beklagte bestätigte den Kautionsrückzahlungsanspruch und avisierte die zeitnahe Rückzahlung der Kaution mit E-Mail vom 00.00.0000 (Anlage K 5). Eine Rückzahlung erfolgte indes nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 00.00.0000 auf, die Minderkilometer abzurechnen und die Kaution zurückzahlen. Nach fruchtlosem Fristablauf forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit nochmaliger Fristsetzung bis zum 00.00.0000 auf, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass sich ein Anspruch auf Vergütung der Minderkilometer nicht aus dem Einzelvertrag ergebe, und verwies auf einen „geänderten Einzelvertrag vom 00.00.0000“. Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigen der Klägerin, diesen zu übersenden, erfolgte keine Reaktion.

Die Klägerin behauptet, der Leasingvertrag sei auf Wunsch der Beklagten vorzeitig beendet worden, damit sie ein Nachfolgefahrzeug von der Beklagten übernehmen könne. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Minderkilometer zu. Dieser berechne sich wie folgt: Die kalkulierte und von ihr bezahlte Laufleistung habe vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 insgesamt 50 Monate à 3.333 km = 166.650 km x 0,1581 EUR = 26.347,36 EUR betragen. Von den gezahlten

166.650 km seien die gefahrenen 31.138 km in Abzug zu bringen und die sich daraus ergebenen Minderkilometer in Höhe von 135.512 km mit den vertraglich vereinbarten 0,1063 EUR nachvertraglich in Höhe von insgesamt 14.404,92 EUR zu vergüten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 14.904,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 nebst vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.117,52 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei der als Anlage B 1 beigefügte Rahmenvertrag abgeschlossen worden, der standardisiert mit allen selbstständigen

Auslieferungsfahrern von D. abgeschlossen werde. Dieser sehe eine Mehr/Minderkilometerabrechnung nicht vor und diese sei auch nicht zwischen den Parteien anderweitig vereinbart worden. Der Rahmenvertrag sei auf Wunsch des Auftraggebers der Klägerin, der Firma D., nicht abänderbar. Der streitgegenständliche Vertrag sei wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens vorzeitig beendet worden. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin deshalb ein Anspruch auf Erstattung der Minderkilometer nicht zustehe. Eine Regelung zur Mehr-/Minderkilometerabrechnung greife - unabhängig davon, dass ihr Vorliegen nicht vereinbart worden sei - nur bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses und könne für die Schadensberechnung im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht herangezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.404,92 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung von Minderkilometern nach Beendigung des Leasingvertrags zu.

Die Parteien haben mit Vertragsbeginn am 00.00.0000 einen Leasingvertrag Nr. N05 über einen J. mit der FIN: N03 geschlossen. Die Einzelheiten dieses Vertrags sind nicht bekannt; keine der Parteien hat die Vertragsurkunde vorgelegt. Indes haben die Parteien mit der „Vereinbarung zum Einzelvertrag Nr. N05 vom 00.00.0000“ die Konditionen des Leasingvertrags dahin geregelt, dass eine monatliche Laufleistung von 3.333 km, eine Laufleistung pro Jahr von 40.000 km und ein Preis pro Mehr-/Minderkilometer von 0,1063 EUR vereinbart waren. Die Parteien haben damit einen sog. Kilometerleasingvertrag geschlossen, bei dem bei Vertragsende eine Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer erfolgt.

Das Vertragsverhältnis der Parteien ist beendet. Die Vertragsbeendigung hat dazu geführt, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Das bedeutet, dass die Leasingsache zurückgegeben werden muss und danach die Ratenzahlungspflicht des Leasingnehmers endet. Wie in jedem Fall noch nicht erreichter Vollamortisation steht dem Leasinggeber der leasingtypische Ausgleichsanspruch zu, auf den Erlöse aus der Verwertung des Leasinggegenstands, soweit sie dem Leasingnehmer gebühren, anzurechnen sind, und bei Beschädigung des Leasinggegenstands Ersatzansprüche des Leasinggebers in die Abrechnung eingestellt werden (Beck OGK/Ziemßen, 1.1.2026, BGB § 535 Rn. 1113). Dies berücksichtigt die (von der Klägerin nicht weiter bestrittene) Abrechnung der Beklagten gemäß Rechnung vom 00.00.0000 (Seite 3, TF-I 153) über 5.475,24 EUR. Die Abrechnung enthält jedoch fälschlicherweise nicht die der Klägerin zu vergütenden Minderkilometer. Diese sind mangels anderweitiger Vereinbarung der Klägerin auch im Fall der hier vorliegenden vorzeitigen Vertragsbeendigung zu erstatten (vgl.

(Beck OGK/Ziemßen, 1.1.2026, BGB § 535 Rn. 1113).

Nach der „Vereinbarung zum Einzelvertrag Nr. N05 vom 00.00.0000“ ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Vertragsbeendigung Minderkilometer mit einem

Preis von 0,1063 EUR pro Minderkilometer gutzuschreiben, denn die Klägerin hätte bis zum 00.00.0000 166.650 km fahren können, ist aber tatsächlich nur 31.138 km gefahren.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Regelung über die Mehr-/Minderkilometer komme wegen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung nicht zum Tragen, geht dies fehl.

aa) Ihre Behauptung, dies sei deshalb der Fall, weil „der mit dem Unternehmen

D. abgeschlossene Rahmenvertrag (Anlage B 1)“ gelte und dieser eine Mehr/Minderkilometerabrechnung nicht vorsehe, hat sie weder hinreichend dargetan noch bewiesen.

Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend zu der Geltung des behaupteten Rahmenvertrags vorgetragen. Wann und mit welchem Inhalt dieser

Vertragsgegenstand geworden sein soll, trägt die Beklagte nicht vor.

Auch die Anlage B 1 hilft ihr nicht weiter, denn hierbei handelt es sich lediglich um ein von keiner Partei unterschriebenes Vertragsmuster ohne jeden konkreten Bezug zum hiesigen Rechtsstreit. Auch der Verweis der „Vereinbarung zum Einzelvertrag Nr. N05 vom 00.00.0000“ auf einen Rahmenvertrag enthält keine nähere Bezeichnung und ist deshalb irrelevant. Zudem weist der von der Beklagten vorgelegte Rahmenvertrag zwar tatsächlich keine Bestimmung über die Abrechnung von Mehr/Minderkilometern auf, schließt diese aber auch nicht explizit aus. Den Schluss darauf, dass hierdurch ein (individuell geschlossener) Kilometerleasingvertrag mit einer Abrechnung von Mehr-/Minderkilometern zwischen den Parteien unzulässig ist, lässt der Vertrag dementsprechend nicht zu.

Ferner fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, aus welchem Grund sie in

Kenntnis der angeblich entgegenstehenden Klauseln des Rahmenvertrags mit der Klägerin gleichwohl die „Vereinbarung zum Einzelvertrag Nr. N05 vom 00.00.0000“ mit der Regelung einer Abrechnung von Mehr-/Minderkilometern geschlossen hat.

Soweit sich die Beklagte außergerichtlich auf einen „geänderten Einzelvertrag vom 00.00.0000“ berufen hat, hat sie diese - weder näher substantiierte noch nachgewiesene - Behauptung prozessual nicht mehr wiederholt.

Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarung und insbesondere der

Abrechnungsmodalitäten hat die Beklagte nicht dargetan, weshalb dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Minderkilometerregelung aufgrund einer vertraglichen Einigung keine Anwendung mehr findet.

Eine vertragliche Regelung, derzufolge ein Anspruch auf Vergütung von Minderkilometern nur im Fall einer planmäßigen Vertragsbeendigung besteht, hat die

Beklagte ebenfalls nicht dargetan und mangels Vorlage einer entsprechenden Vertragsklausel auch nicht bewiesen. Die „Vereinbarung zum Einzelvertrag Nr.

N05 vom 00.00.0000“ verhält sich nicht zu einem Entfall der Mehr/Minderkilometerregelung bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Ohne eine diesbezügliche Regelung bleibt das vereinbarte Kilometerabrechnungssystem bestehen.

c) Entgegen der Beklagten entfällt der Anspruch auf Vergütung von Minderkilometern auch nicht schon deshalb, weil der Leasingvertrag vorzeitig beendet wurde. Ihre Ansicht, allein deshalb könne die Regelung zur Mehr-/Minderkilometerabrechnung nicht mehr greifen, teilt die Kammer nicht.

Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich, wie bereits festgestellt, um einen Kilometerleasingvertrag. Bei dieser Vertragsform wird der wirtschaftliche Wert der Fahrzeugnutzung maßgeblich über die vereinbarte Gesamtlaufleistung kalkuliert. Die

Vereinbarung über Mehr- und Minderkilometer stellt hier ein zentrales Abrechnungselement dar, das den Ausgleich zwischen der kalkulierten und der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs sicherstellen soll (BGH, NZM 2014, 86, 87). Der Leasingnehmer zahlt während der Vertragslaufzeit Leasingraten, die auf einer prognostizierten Nutzung des Fahrzeugs beruhen. Weicht die tatsächliche Nutzung hiervon ab, erfolgt über die Mehr- oder Minderkilometerregelung ein nachträglicher Ausgleich. Vor diesem Hintergrund stellt die Minderkilometervergütung keine freiwillige Leistung des Leasinggebers dar, sondern ist Bestandteil der vertraglich vereinbarten Gegenleistungssystematik.

Dieser Bestandteil entfällt nicht allein deshalb automatisch und ohne diesbezügliche Regelung der Parteien, weil das Leasingfahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, den die Beklagte als wirtschaftlichen Totalschaden bewertet hat, und dies

der Anlass war, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags bleibt es vielmehr bei der Systematik des Kilometerleasingvertrags (BGH, NJW 1987, 377, 379) und dem Leasingnehmer sind die Minderkilometer zu ersetzen (OLG U. NJOZ 2010, 143, 145; a.A. ohne Begründung OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2020 - 3 U 2/99, BeckRS 2000, 16747). Im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtabrechnung ist der Leasinggeber nur so zu stellen, wie er bei einer vollständigen Vertragsdurchführung stünde. Bei dieser hätte er die Minderkilometer vergüten müssen. Weiterhin muss sich der Leasinggeber den Vorteil anrechnen lassen, der daraus entsteht, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (OLG U. NJOZ 2010, 143, 144). Will der Leasinggeber verhindern, dass der Leasingnehmer damit zweifach von der Kilometerminderleistung profitiert, nämlich einmal bei der Kilometerabrechnung und noch einmal wegen des höheren Fahrzeugwerts bei der Schadensabrechnung, kann er dies vertraglich vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei einer Kilometerabrechnung auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

3. Der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von

500,00 EUR aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag. In dieser Höhe hat die Klägerin aus dem Vertrag einen Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution.

Der Zinsanspruch folgt aus Gründen des Verzugs der Beklagten mit der Rückzahlung der Hauptforderungen, §§ 286, 288 Abs. 1, 2 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 281 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000 rechtfertigte mangels erheblichen Vortrags keine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

Der Streitwert wird auf 14.904,92 EUR festgesetzt.

M.