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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 27.03.2026 – 38 O 300/25
ECLI:DE:LGD:2026:0327.38O300.25.00
Tenor
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
38 O 300/25
Verkündet laut Protokoll am 27. März 2026
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
T a t b e s t a n d
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 bieten bundesweit über DSL- und Glasfaserfestnetzanschlüsse realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienstleistungen an. Die Antragsgegnerin zu 2 unterhält die Internetpräsenz 1und1.de (fortan auch Hauptdomain). In diese sind Verlinkungen eingebettet, die zu verschiedenen, von der Antragsgegnerin zu 1 verantworteten Subdomains (darunter dsl.1und1.de, nachfolgend auch Subdomain) führen.
Am 8. Dezember 2025 bot die Antragsgegnerin zu 1 verschiedene DSL- und Glasfasertarife in zwei „Laufzeitmodellen“ - „24 Monate“ und „24 + 24 Monate“ - an. Bei Wahl der zuletzt genannten Variante war der ab dem elften Monat zu zahlende Preis gegenüber der Variante „24 Monate“ um einen „Treuevorteil“ von € 10 ermäßigt. Nach 24 Monaten konnte der Vertrag jederzeit gekündigt werden, wobei in diesem Fall der bis dahin aufgelaufene „Treuevorteil“ zu erstatten war.
Auf die DSL- und Glasfaserangebote der Antragsgegnerin zu 1 wurde auf der Startseite der Hauptdomain hingewiesen. Von dort konnte der Nutzer über Verlinkungen auf Übersichtsseiten mit den DSL- und Glasfaserangeboten wechseln, wobei er bei Auswahl der Übersichtsseite mit den DSL-Angeboten in die Subdomain weitergeleitet wurde. Auf den Übersichtsseiten wurden jeweils die verschiedenen, unterschiedliche Bandbreiten bietenden DSL- bzw. Glasfaserangebote unter Angabe monatlicher Preise untereinander in klickbaren Kacheln aufgeführt. Klickte der Nutzer auf eine dieser Kacheln, öffnete sich eine Seite, auf der die beiden „Laufzeitmodelle“ zur Wahl gestellt wurden. Im weiteren Verlauf konnte der Bestellprozess für den gewählten Tarif abgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten der auf der Startseite und den Unterseiten bereitgehaltenen Darstellungen wird auf die auf den S. 7, 8 oben, 19 unten und 20 (Startseite der Hauptdomain), S. 8 unten bis 17 (Unterseiten der Subdomain mit den DSL-Angeboten) sowie S. 21 bis 27 (Unterseiten der Hauptdomain und der Subdomain mit den Glasfaserangeboten) der Antragsschrift wiedergegebenen Bildschirmaufnahmen verwiesen.
Die Antragstellerin hält die Ausgestaltung der Tarife in den Varianten „24 + 24 Monate“ für unzulässig und ihr Angebot für unlauter. Außerdem hält sie die Preiswerbung für unlauter. Auf einen von ihr nach vergeblicher Abmahnung gestellten Verfügungsantrag hin ist den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 verboten worden, DSL- und Glasfaser-Verträge zu einem bestimmten monatlichen Preis gegenüber Verbrauchern zu bewerben oder ihnen anzubieten, jeweils wenn (1.) in ihnen vorgesehen ist, dass der Verbraucher nach der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten den Vertrag nur gegen Rückzahlung eines zuvor gewährten Treuevorteils kündigen kann, (2.) dieser Preis nur gilt, wenn sich der Verbraucher darauf einlässt, den Vertrag nach der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nur gegen Rückzahlung eines zuvor gewährten Treuevorteils kündigen zu können.
Nachdem die Antragsgegnerinnen hiergegen Widerspruch eingelegt haben, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die fortgeltenden Gründe des Verfügungsbeschlusses Bezug genommen. Darin ist aufgezeigt, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Antragstellerin ein durch die begehrte einstweilige Verfügung zu sichernder Anspruch gegen beide Antragsgegnerinnen zusteht, und aus ihnen ergibt sich - in Zusammenschau mit den nachfolgenden Ergänzungen und Anmerkungen, die mit Blick auf die in den Gründen des Verfügungsbeschlusses nicht aufgegriffenen Tatbestandsmerkmale des zu sichernden Anspruchs, die von den Parteien mit dem und in Entgegnung auf den Widerspruch angesprochenen Streitpunkte und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen - im Sinne von § 313 Abs. 3 ZPO eine Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, die einstweilige Verfügung gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen.
1. Das Anbieten und Bewerben der DSL- und Glasfasertarife ist jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Da diese Handlungen aus den im Verfügungsbeschluss genannten Gründen unlauter sind, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17 -App-Zentrum III [unter B II 1 d aa]; Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]). Die Antragstellerin ist Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) der Antragsgegnerin zu 1 und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aufgrund ihrer eigenen, nicht unerheblichen unternehmerischen Tätigkeit anspruchsberechtigt.
Die Antragsgegnerin zu 2 haftet für die Bereitstellung der von der Hauptdomain abrufbaren Darstellungen und die Antragsgegnerin zu 1 für die mit dem Betrieb der Subdomain zusammenhängenden Handlungen auf Unterlassen, weil jeweils Personen, deren Verhalten entweder den Antragsgegnerinnen jeweils entsprechend § 31 BGB zugerechnet wird oder das gemäß § 8 Abs. 2 UWG jeweils einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet, die angegriffenen Handlungen vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) - nämlich sie veranlasst oder daran zumindest mitgewirkt - haben. In Bezug auf die Hauptdomain besteht der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch gegen die Antragsgegnerin zu 1, weil diese insoweit ihre Außendarstellung der Antragsgegnerin zu 2 übertragen hat. Schließlich haftet die Antragsgegnerin zu 2 wie unter 3 der Gründe des Verfügungsbeschlusses dargestellt für die mit dem Betrieb der Subdomain zusammenhängenden Handlungen.
2. Nach nochmaliger Überprüfung verbleibt es bei der unter 4 der Gründe des Verfügungsbeschlusses vorgenommenen Bewertung.
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der Begriff der „Kosten“ in der EECC-RL nicht technisch zu verstehen. Ziel der unionsrechtlichen Vorgabe ist, das Kündigungsrecht des Kunden nicht durch finanzielle Belastungen zu entwerten, die aus dem Ausspruch der Kündigung resultieren. Genau eine solche finanzielle Belastung aber trifft einen Kunden, der sich für das Modell „24 + 24 Monate“ entscheidet, und den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten beenden möchte. Wirtschaftlich gesehen führt die Kündigung für ihn zu einer Vermögenseinbuße, und zwar in Höhe von mindestens € 140 (wenn er sofort nach 24 Monaten kündigt). Ihren Ursprung hat diese Einbuße in der Kündigung. Zwar mag es rechtstechnisch gesehen so sein, dass der entsprechende Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin zu 1 nicht erst mit Ausspruch der Kündigung entsteht, sondern schon zuvor bestand und lediglich gestundet war (auch wenn davon in den Kundeninformationen keine Rede ist sondern es heißt, es sei ein ab dem 11. Monat gewährter - mal Treuevorteil, mal Treue-Bonus genannter - Betrag von € 10 monatlich zu erstatten). Jedenfalls wird der Zahlungsanspruch erst durch die Kündigung fällig gestellt, wodurch sich die Vermögensbilanz des Kunden verringert. Letztlich entscheidend ist ohnehin die faktische Wirkung der sich dem Kunden im Falle des Ausspruchs der Kündigung auftuenden Notwendigkeit, Geld aufzuwenden, für das er (anders als bei den in Art. 105 Abs. 3 S. 1 EECC-RL genannten Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist) keine Gegenleistung erhält. Art. 105 Abs. 3 S. 1 EECC-RL knüpft nicht an bestimmte rechtliche Konstruktionen an, sondern verbietet den Aufbau finanzieller Hürden, die an die Kündigung anknüpfen, und zwar unabhängig davon, wie sie ausgestaltet sind. Eine solche finanzielle Hürde baut die Konstruktion der Antragsgegnerin zu 1 auf, weil der dem Kunden vorab gewährte Treuevorteil (oder Treue-Bonus) von ihm schon nicht als Vorschuss verstanden werden und jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung nicht mehr vorhanden sein wird.
Ist es mithin einem Telekommunikationsanbieter durch § 56 Abs. 4 S. 1 TKG (auch) verboten, an die Kündigung die Fälligstellung einer Forderung zur Rückerstattung eines Treuevorteils zu knüpfen, dürfen Verträge, die entsprechende Regelungen vorsehen, Kunden nicht angeboten werden, und darf der Abschluss solcher Verträge nicht beworben werden.
3. Die Relevanz der unter 5 der Gründe des Verfügungsbeschlusses festgestellten Irreführung steht ob der Bedeutung des Preises für Marktentscheidungen des Verbrauchers nicht in Frage.
Soweit die Antragsgegnerinnen ihre Verteidigung der Preiswerbung auf die Nennung von „ab-Preisen“ stützen, greift das bezüglich der auf S. 9, 16 oben, 21 unten, 22 oben und 26 oben der Antragsschrift abgebildeten Darstellungen schon deshalb nicht durch, weil in diesen Darstellungen keine „ab-Preise“ genannt sind. Dort werden für die Zeit nach Ablauf der zehnmonatigen Aktionsphase Preise angegeben, die nach der Konstruktion der Antragsgegnerin zu 1 gegenwärtig € 10 hinter dem monatlich von dem Verbraucher geschuldeten Entgelt zurückbleiben und in der angegebenen Höhe nur und erst dann gelten sollen („Der Anspruch auf Erhalt des Treuvorteils/Treue-Bonus entsteht mit Vollendung des 48. Vertragsmonats“), wenn vier Jahre nach Vertragsbeginn eine Bedingung eintritt (der Verbraucher nämlich bis dahin von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat). Hinzu kommt, dass diese Preise (sollte die Bedingung eintreten) nur gelten, wenn sich der Verbraucher bei Vertragsschluss für das Modell „24 + 24 Monate“ entscheidet (und damit für eine im Markt bis dahin unbekannte und deshalb außerhalb der Erwartungshaltung des Verbrauchers liegende Vertragsgestaltung, die in den Blickfangangeben der werblichen Darstellungen nicht einmal erwähnt wird und zu der der Verbraucher in der Auflösung des Sternchens hinter der Preisangabe keine Informationen erwartet).
Im Ergebnis Vergleichbares gilt für die Werbung auf der Startseite. Dort ist der Preisangabe für die Zeit ab dem elften Monat zwar der Zusatz „ab“ vorangestellt. Dem wird der Verbraucher - der aufgrund der gespalteten Preisangabe von € 9,99 für die ersten zehn Monate und dem höheren ab-Preis für die Zeit ab dem 11. Monat davon ausgehen wird, dass sich das Angebot auf Laufzeittarife bezieht - aber nur entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1 entsprechend der den Markt dominierenden Gewohnheiten verschiedene DSL- und Glasfasertarife anbietet, die für Internetzugangsdienste unterschiedliche Bandbreiten bieten und unterschiedlich bepreist sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt.
Streitwert für den Widerspruch: € 100.000
Seifert